Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Bedenken bei Strafzumessung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/77
- Datum
- 08.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, zugleich kann der Strafausspruch bei rechtlichen Bedenken aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen werden.
Strafschärfende Umstände sind bei der Strafzumessung nur zu berücksichtigen, wenn sie konkret festgestellt und rechtlich tragfähig begründet werden; pauschale Erwägungen genügen nicht.
Die bloße Führung des Opfers an einen Ort für geplanten Geschlechtsverkehr begründet nicht ohne Weiteres einen besonders belastenden Strafschärfungsgrund.
Die konkrete Tatörtlichkeit (z. B. gemeinsame Wohnung) rechtfertigt eine Strafschärfung nur bei tatsächlicher Belastung durch die Umstände; abweichende Feststellungen sind zu berücksichtigen.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind Zusammenhang und mögliche wechselseitige Beeinflussung der Einzelstrafen darzustellen; gleichzeitig zu berücksichtigende strafmildernde Umstände (z. B. Reue) sind in die Strafzumessung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Oberpfalz, 11. November 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Einschaler Oskar Sp ███████ aus █, geboren am ███ ██ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 11. November 1976 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen – wegen 29 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 und 3), zum Teil in Tateinheit begangen mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ist im Vergleich zu den anderorts wegen einschlägiger Delikte verhängten Strafen recht hoch. Es mag jedoch offen bleiben, ob – wie in der Rechtsprechung vielfach gefordert (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 – 4 StR 86/54, bei Dallinger MDR 1954, 495, 496; Beschluss vom 11. Juli 1967 – 1 StR 290/67, bei Dallinger MDR 1967, 898; Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 109/76) – hier die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles hätte verständlich gemacht werden müssen. Denn jedenfalls ist die Begründung für die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen von je vier Jahren rechtlich bedenklich. Das Landgericht bewertet im Fall II 1 u. a. die Art der Tatausführung erschwerend; indessen kann „das Hinführen an einen für die beabsichtigten Handlungen sicheren Ort“ (UA S. 15) bei einem geplanten Geschlechtsverkehr nicht ohne weiteres als besonders belastend angesehen werden.
Mit der Erwägung zum Fall II 2, der Angeklagte habe „die Tat in der eigenen gemeinsamen Wohnung von Täter und Opfer begangen“ (UA S. 15), wird bei der gegebenen Sachlage kein gewichtiger Strafschärfungsgrund angeführt. Abgesehen davon, dass die Tat auf dem Dachboden ausgeführt wurde (UA S. 4), lässt die Strafkammer außer Betracht, dass die Hausfrau und Mutter des Opfers seit über fünf Jahren nicht mehr am Leben war.
Da die für die genannten Fälle festgesetzten Einzelstrafen die Einsatzstrafen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die Bemessung der Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflusst haben.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe wird auch der Zusammenhang der einzelnen Straftaten (BGHSt 24, 268, 269) und gegebenenfalls der Umstand zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte – nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 10) über sein Verhalten immer wieder verzweifelt gewesen ist und oft darüber geweint hat. Das Landgericht hat diese Tatsache (auch) für die Verneinung einer fortgesetzten Handlung angeführt, andererseits aber die daraus möglicherweise ersichtliche Einstellung des Angeklagten nicht strafmildernd in Betracht gezogen.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Kuhn