Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung von Strafen bei Vergewaltigungen wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/84
Datum
21.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten die Einzelstrafen in zwei Vergewaltigungsfällen sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer. Die Strafkammer hatte zahlreiche Milderungsgründe anerkannt, setzte jedoch ohne besondere, darlegbare Umstände jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe an, sodass das übliche Maß überschritten wurde. Weiter weist der Senat darauf hin, dass das gewaltsame Vorgehen als Tatbestandsmerkmal nicht zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist (§ 46 Abs. 3 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Verhängt das Gericht eine deutlich über dem für vergleichbare Fälle übliches Maß liegende Strafe, muss es besondere, die überschießende Strafhöhe rechtfertigende Umstände ausdrücklich darlegen.

2

Die Anerkennung signifikanter strafmildernder Umstände verpflichtet zu einer nachvollziehbaren Strafzumessung; bleibt eine solche Darlegung aus, ist die Strafbemessung rechtsfehlerhaft.

3

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist es unzulässig, ein Tatbestandsmerkmal (hier: gewaltsames Vorgehen bei Vergewaltigung) zusätzlich als strafschärfenden Umstand heranzuziehen (§ 46 Abs. 3 StGB).

4

Ergibt die gerichtliche Überprüfung Mängel in der Strafzumessung, sind die betroffenen Einzelstrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 503/84 in der Strafsache gegen ██ Ludwig aus ███, geboren ██ (1950) in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten werden die in dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. April 1984 für die Fälle II 3 und II 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafzumessung ist teilweise fehlerhaft.

Die Strafkammer führt zu Recht zahlreiche, zum Teil ganz bedeutende, in der Person des Angeklagten gegebene Strafmilderungsgründe an, verhängt dann aber mit jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe Strafen, die das für vergleichbare Fälle der Vergewaltigung übliche Maß nicht nur unwesentlich überschreiten. Sie legt dabei nicht dar, welche Besonderheiten des Falles solche Strafen erforderlich machen. Das ist rechtlich zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 – 4 StR 86/54 = MDR 1954, 459; Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 109/76; Urteil vom 26. Februar 1980 – 4 StR 847/79; Beschluss vom 16. September 1980 – 1 StR 532/80; Urteil vom 24. Februar 1983 – 4 StR 686/82 und Beschluss vom 17. März 1983 – 3 StR 75/83). Zum Schuldspruch und zu der Bemessung der Einzelstrafen im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch darauf hingewiesen, dass es auch bei der Bildung einer Gesamtstrafe unzulässig ist, das gewaltsame Vorgehen als solches, das bei der Vergewaltigung Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, strafschärfend zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB).

MaierNiemöller
TheuneGollwitzer
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