Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft in Betrugsverfahren verworfen – Strafzumessung und Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/77
Datum
23.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen im Betrugsverfahren ein, beschränkt auf den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision, weil keine Rechtsfehler in der Strafzumessung feststellbar sind. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.1 StGB ist zulässig; die Ausnahme nach §56 Abs.3 wurde zu Recht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist im Grundsatz Angelegenheit des Tatrichters; ein Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Erwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder der Tatrichter die nach § 46 StGB gebotene Abwägung wesentlicher Strafzumessungsfaktoren unterlassen hat.

2

Für das Überschreiten der dem Tatrichter zustehenden Ermessensgrenzen bedarf es offenkundiger Unangemessenheit (grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe) oder sonstiger in den Urteilsgründen nicht nachvollziehbarer Wertungen.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist nach § 56 Abs.1 StGB bei günstiger Sozialprognose grundsätzlich anzuordnen; die in § 56 Abs.3 StGB geregelte Ausnahme erfordert konkrete, nachvollziehbare Gründe für die Verneinung der Bewährung.

4

Die unterliegende Revision der Staatsanwaltschaft ist dann unbegründet, wenn sie keine konkreten Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen oder in der Beurteilung der Sozialprognose darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 21. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 124/77 23. August 1977

in der Strafsache gegen den Wirtschaftsberater Dr. Karl ██ aus █████, geboren am ███ in ███, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung und zur Strafaussetzung zur Bewährung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

I. 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 – 4 StR 86/54, MDR 1954, 495, 496; Beschluss vom 11. Juli 1967 – 1 StR 290/67 bei Dallinger MDR 1967, 898).

2. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Auch die Revision benennt derartige Mängel nicht. Ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung im Rahmen des § 46 StGB ist die Strafkammer ersichtlich nachgekommen. Das angefochtene Urteil enthält eine ausführliche und sorgfältige Abwägung der Strafmilderungs- und -schärfungsgründe (UA S. 22 bis 24). Strafmildernd sind insbesondere die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, die vorherige Prüfung der verkauften Papiere und die Überzeugung des Angeklagten von den „guten Aussichten der Anlage“ berücksichtigt. Strafschärfend fielen im Wesentlichen die kriminelle Energie des Angeklagten, der Missbrauch des Vertrauens der Frau ██████, deren wirtschaftliche Lage er kannte, die Höhe des Schadens und das Fehlen jeden ernsthaften Wiedergutmachungsversuchs ins Gewicht. Auch die „Abschreckung Dritter vor Begehung ähnlicher Straftaten“ ist in die Erwägungen des Landgerichts einbezogen (UA S. 24).

Angesichts dieser vom Tatrichter festgestellten und gegeneinander abgewogenen Umstände ist kein Raum für die Annahme, die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr sei nicht mehr schuldbezogen. Ein offenkundig grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht nicht. Die Verteilung der Gewichte zwischen den für den Angeklagten günstigen und den nachteiligen Umständen ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anheimgegeben. Die Grenzen dieses Ermessens sind nicht überschritten. Dass die Strafkammer die Frage der zusätzlichen Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB nicht ausdrücklich erörtert, stellt schon im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten keinen Rechtsfehler dar.

II. Da das Landgericht die günstige Sozialprognose für den Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB bejaht und eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verhängt hat, war die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zwingend vorgeschrieben, es sei denn, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebot. Diese Ausnahme hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei verneint (UA S. 24). Unzutreffend ist die Beanstandung der Revision, das Gericht habe sich in diesem Zusammenhang lediglich formelhafter Wendungen bedient. Die Strafkammer verweist vielmehr auf den persönlichen Eindruck, den sie von dem bisher nicht vorbestraften Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, und bietet für die Verneinung der Ausnahme des § 56 Abs. 3 StGB eine, wenn auch kurze, Begründung.

PfeifferPikartHerdegen
LoesdauWoesner
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