Aufhebung des Strafausspruchs bei Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind; sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 555/55
- Datum
- 13.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung ist nach § 254 StPO zulässig, wenn die Niederschrift den endgültigen, widerspruchsfreien Vortrag des Beschuldigten eindeutig wiedergibt.
Eine Erweiterung der richterlichen Niederschrift gegenüber der polizeilichen Vernehmung verletzt deren Zulässigkeit nicht, sofern daraus klar hervorgeht, was der Beschuldigte vor dem Richter ausgesagt hat.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen kinderpsychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn dies weder beantragt ist noch aufgrund der Vernehmungslage offensichtlich erforderlich erscheint (§ 244 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Gesichtspunkte strafverschärfend berücksichtigt werden, die in innerem Zusammenhang mit der Tat oder der Persönlichkeit des Täters stehen; unklare oder unzureichende Begründungen des Strafausspruchs sind aufhebungsfähig (§ 267 Abs. 3 StPO).
Die Kenntnis des geringen Alters eines Opfers kann entbehrlich besonderer Feststellung sein, wenn sich aus den Tatumständen eindeutig ergibt, dass das Opfer bereits deutlich unter 14 Jahren war.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 3. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Tat Ry Geis gen Arbeit: Johann A aus T, 1891 in P geboren am y. Zar, zeitig in ██████████████████ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt ist.
Von Rechts wegen
Gründe
Der jetzt 64-jährige Angeklagte erstieg am Sonntag, den 19. Juni 1955, nachmittags zusammen mit der am ██ 1944 geborenen Karola ███████ einen Aussichtsturm. Dort unterhielt er sich mit dem Kinde über dessen Geschlechtsreife und das Werden des Menschen; beim Heruntersteigen fasste er das Kind an den nackten Geschlechtsteil; unten angekommen, verschwand er nach einer Weile mit ihm hinter dem Aussichtsturm und schlug, dem Kinde zugewendet, vor dessen Augen in zwei bis drei Meter Entfernung sein Wasser ab, in der Absicht, den Blick der Karola auf sein Tun zu lenken; das Mädchen sah aber nur kurz hin. Als die Zeugin ███ hinguckte, sprang der Angeklagte hinter einen Eisenträger.
Der Beschwerdeführer war bereits im Oktober 1950 wegen Unzucht mit Kindern zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; für das letzte Strafviertel war ihm Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bis zum 1. Oktober 1955 bewilligt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erneuten Verbrechens der Unzucht „mit Kindern“ zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichem Recht gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Strafaussprach.
I. Verfahrensrügen:
1. Verletzung des § 254 StPO.
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist die Niederschrift über die Erklärungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter vom 5. Juli 1955 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen polizeilichen Aussage des Angeklagten vom selben Tage auf Antrag des Staatsanwalts unter Widerspruch des Verteidigers verlesen worden, nachdem vorher der Ermittlungsrichter als Zeuge gehört worden war. Der Beschwerdeführer hält diese Verlesung für unzulässig, da die frühere richterliche Vernehmung ausweislich der Niederschrift nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprochen habe. Die Rüge geht fehl.
Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung lautet in ihrem sachlichen Teil:
„Der Beschuldigte machte dieselben Angaben, wie bei seiner pol. Vernehmung vom 5.7.55. Diese wurde ihm vorgelesen und er erklärte: ‘Die mir soeben vorgelesenen Angaben sind richtig’ und ich mache sie zum Gegenstand meiner richterlichen Vernehmung. Ich gebe zu, dass ich der minderjährigen Karola an ihren Geschlechtsteil gegriffen habe. Ich habe ihr unter dem Kleid an den nackten Geschlechtsteil gegriffen. Als ich die strafbare Handlung beging, war ich nicht betrunken.“
Die richterliche Niederschrift stellt also fest, dass der Angeklagte vom Richter vernommen worden ist und dabei dieselben Angaben wie bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, sowie dass diese ihm alsdann vorgelesen, nicht nur vorgehalten und von ihm gebilligt worden ist. Sie hebt aus dem strafbaren Verhalten des Angeklagten überdies den ihn entscheidend belastenden Vorgang des Greifens an den Geschlechtsteil des Kindes ausdrücklich hervor, wobei sie – über das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung hinausgehend, bei der der Angeklagte insoweit nur von einer Möglichkeit gesprochen hatte – ein klares Geständnis des Angeklagten wiedergibt. Damit entspricht die richterliche Niederschrift den Erfordernissen, die nach der teilweise vom Beschwerdeführer selbst angezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 878/51 vom 6. Juni 1952 = LM Nr. 2 zu § 254 StPO und BGHSt 6, 279 sowie BGHSt 7, 73) an eine richterliche Vernehmung zu stellen sind. Die Erweiterung des richterlichen Geständnisses gegenüber dem Vorbringen des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vermag die Gültigkeit der Niederschrift des Ermittlungsrichters nicht zu beeinträchtigen, da sie keinerlei Unklarheit darüber aufkommen lässt, was der Angeklagte vor dem Richter ausgesagt hat; dabei ist es gleichgültig, ob der Angeklagte vor dem Ermittlungsrichter sofort ein klares Geständnis abgelegt oder ob er auch bei ihm zunächst – wie vor der Polizei – nur eine Möglichkeit eingeräumt hat, dass er das Kind in der beschriebenen Weise belästigt habe, und erst auf Vorhalt sich zu dem Geständnis herbeigelassen hat. Im einen wie im anderen Falle gibt die Niederschrift seine endgültige Stellungnahme widerspruchs- und zweifelsfrei wieder. Im Übrigen ist der vernehmende Richter vom Landgericht als Zeuge vernommen worden, so dass das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen § 254 StPO jedenfalls auch nicht beruhen würde.
Was der Beschwerdeführer weiter in diesem Zusammenhang vorbringt, ist unbeachtlich. Von einer Unzulässigkeit der Verlesung polizeilicher Vernehmungen schlechthin kann keine Rede sein.
2. Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Es kann nicht anerkannt werden, dass das Gericht zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernommenen Mädchens eine Kinderpsychologin als Sachverständige hätte hinzuziehen müssen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben dies selbst nicht beantragt. Dem Gericht brauchte sich die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme angesichts seines Eindrucks von dem Kind in Verbindung mit dem früheren Geständnis des Angeklagten sowie angesichts der die Aussage des Mädchens unterstützenden Angaben der Zeugin ████████ nicht aufzudrängen.
3. Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO wegen Nichtbegründung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Da der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rüge. Bei einer erneuten Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird es sich empfehlen, eine kurze Begründung hinzuzufügen.
II. Sachrüge
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Allerdings ist ein Teilvorgang, nämlich das Lenken der Blicke des Kindes auf den Geschlechtsteil des Angeklagten, nur bis zum Versuch gediehen, da das Mädchen den Vorgang „nur kurz“ beobachtete. Dass das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten von dem Alter des Kindes nicht ausdrücklich festgestellt hat, ist unschädlich, da Karola zur Tatzeit erst 10 Jahre alt war, der Angeklagte sich also nicht im Zweifel sein konnte, es mit einem noch nicht 14-jährigen Mädchen zu tun zu haben. Es genügt nach dem Urteilszusammenhang auch, dass das Landgericht erst bei der rechtlichen Würdigung festgestellt hat, der Angeklagte habe schon bei seinen unsittlichen Reden in wollüstiger Absicht gehandelt, wenngleich dies als tatsächliche Feststellung an sich bereits bei der Darstellung des Sachverhalts zu erwähnen gewesen wäre.
Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht wertet bei der Strafzumessung als erschwerend, dass der Angeklagte vor Gericht „keinen guten Eindruck“ hinterlassen habe. Anschließend heißt es, er sei „auch“ bereits erheblich einschlägig vorbestraft und habe sich während der Bewährungszeit erneut in gleicher Weise vergangen, woraus hervorgehe, dass er haltlos sei und nur durch entsprechend harte Strafe von künftigen Rechtsbrüchen in dieser Richtung abgehalten werden könne. Was unter dem schlechten Eindruck vor Gericht zu verstehen sein soll, ist hiernach nicht klar erkennbar und wird gegebenenfalls näher darzulegen sein. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass bei der Strafzumessung Gesichtspunkte mitgesprochen haben, die mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden können. Die Strafe soll Sühne für das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes begangene Unrecht sein. Grundlagen der Strafbemessung sind daher die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179). Das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten können bestimmte Anhaltspunkte dafür geben, welche Strafe notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens (vgl. auch BGH 4 StR 893/53 vom 24. Juni 1954 = LM Nr. 24 zu § 267 Abs. 3 StPO).
Ein Verstoß des Landgerichts gegen diese Grundsätze der Strafzumessung liegt nahe, da angesichts des Alters des zur Tatzeit bereits 64-jährigen Angeklagten und des immerhin nicht ungewöhnlich hohen Unrechtsgehalts seiner Tat ein Strafmaß von 3 Jahren Zuchthaus, auch bei Berücksichtigung des Gedankens der Abschreckung sowohl des Angeklagten wie der Allgemeinheit, auffällt. Es hätte daher einer eingehenderen als der bisher gegebenen Begründung bedurft, um eine solche Strafe zu rechtfertigen (vgl. BGH 4 StR 86/54 vom 26. Mai 1954 = LM Nr. 22 zu § 267 Abs. 3 StPO).
Diese Mängel sowie die rechtsirrige Annahme des vollen Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der letzten Einzelhandlung (vgl. oben) zwingen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.
| Dr. Härchner | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Hübner |