BGH: Revisionen verworfen – Verurteilung wegen Meineids und Anwendung des §157 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/55
- Datum
- 20.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine uneidliche Falschaussage, die später eidlich beschworen wird, kann in einen Meineid i.S.d. § 154 ff. StGB aufgegangen sein und den Schuldspruch tragen.
Die bloße kurzzeitige Tätigkeit eines Schöffen in anderen Akten begründet keine Verletzung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts nach § 338 Nr. 1 StPO, sofern seine Aufmerksamkeit nicht ernstlich beeinträchtigt war.
Bei der Anwendung des § 157 StGB ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von der günstigeren Möglichkeit auszugehen; die Bestimmung darf nur angewandt werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Furcht vor Bestrafung Anlass der Handlung war.
Furcht vor Bestrafung wegen derselben später beschworenen uneidlichen Falschaussage allein rechtfertigt nicht die Anwendung des § 157 StGB; wohl kann Furcht vor der Verfolgung einer selbständigen vorherigen strafbaren Handlung strafmildernd berücksichtigt werden.
Bei der Strafzumessung darf der Strafzweck der Abschreckung berücksichtigt werden, auch wenn das Hemmungsvermögen des Täters gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen ist, sofern kein durchgreifender Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 21. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Rentnerin Maria C_____, geborene ██████, aus ██████, geboren am ██████ in ██████ (Landkreis ██████), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat █, bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. █, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Juni 1955 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie ficht das Urteil im vollen Umfang an; die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Strafausspruch an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Beschwerdeführerin
1. Verfahrensrügen
a) Die Angeklagte macht geltend, das Gericht sei zeitweise nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Schöffe am zweiten Verhandlungstage etwa ½ Stunde lang in anderen Strafakten gelesen habe. Der Schöffe hat eingeräumt, dass er gelegentlich kurz in den von der Revision angeführten Strafakten geblättert hat; er hat jedoch erklärt, er sei hierdurch von der Verhandlung nicht abgelenkt worden, sei dieser vielmehr aufmerksam gefolgt. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der richterlichen Beisitzer, des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten ergeben, dass die Aufmerksamkeit des genannten Schöffen keinesfalls für einen erheblichen Zeitraum ernstlich beeinträchtigt war. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO hat demnach keinen Erfolg.
b) Das gilt auch für die auf eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO gestützte Rüge. Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 86/54 vom 26. Mai 1954 (MDR 1954, 495) betrifft einen im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 223 StGB besonders gearteten Fall.
2. Die Sachrüge
Die von der Revision insoweit im Einzelnen nicht besonders angefochtenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Angeklagte erstattete als Zeugin in dem Eherechtsstreit B_____ gegen ███ am 20. Februar 1952 eine uneidliche Falschaussage, die sie am 3. Dezember 1952 in den wesentlichen Punkten beschwor. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die uneidliche Falschaussage in dem Meineid aufgegangen ist (BGHSt 8, 301 ff.).
Auch der Strafausspruch lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Den Strafzweck der Abschreckung durfte die Strafkammer berücksichtigen, auch wenn sie festgestellt hat, dass das Hemmungsvermögen der Beschwerdeführerin zur Zeit der Tat erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils schlechthin; die Begründung des Rechtsmittels, die für den Umfang der Anfechtung maßgebend ist (vgl. BGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954; 1 StR 560/55 vom 24. Januar 1956), ergibt jedoch zweifelsfrei, dass das Urteil nur wegen der Anwendung des § 157 StGB und damit lediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.
Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die bloße Möglichkeit, dass die Angeklagte aus Furcht vor gerichtlicher Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat, rechtfertige die Anwendung des § 157 StGB nicht, geht die Rüge fehl. Der Grundsatz, dass im Zweifel von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, muss auch bei § 157 StGB berücksichtigt werden (BGH 1 StR 206/54 vom 15. Dezember 1954; 1 StR 482/54 vom 8. März 1955). Konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass die Angeklagte ██ den Meineid auch deswegen geleistet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen einer vorher begangenen strafbaren Handlung abzuwenden, so war zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Allerdings durfte die Strafkammer die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht auch darauf stützen, dass die Angeklagte Bestrafung wegen ihrer am 20. Februar 1952 erstatteten wissentlichen Falschaussage befürchtete (BGHSt 8, 301, 318 ff.). Die Zubilligung des § 157 StGB ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, da das Landgericht nicht ausschließen konnte, dass die Angeklagte die falsche uneidliche Aussage erstattete und schließlich am 3. Dezember 1952 beschwor, um eine Bestrafung wegen Verleumdung ███████████ zu vermeiden, weil sie dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau ███ vor dem 20. Februar 1952 eine unwahre Mitteilung über den angeblichen nächtlichen Aufenthalt der Bäckereiinhaberin ███████ mit dem Ehemann B_____ in dessen Wohnung gemacht hatte. Diese Mitteilung ist gegenüber dem später geleisteten Meineid eine selbständige Handlung. Ihre nachträgliche rückschauende Bewertung als Fortsetzungstat ist unerheblich (RGSt 75, 277, 279; BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955).
Die Strafkammer durfte nach alledem § 157 StGB anwenden und die Strafe mildern. Das hat zur Folge, dass das Landgericht der Angeklagten die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, nicht aberkennen durfte und dass die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in das pflichtmäßige Ermessen der Strafkammer gestellt war (§ 161 Abs. 1 und 2 StGB). Es ist nach Lage des Falles auszuschließen, dass der oben erörterte Rechtsirrtum die Strafe zugunsten der Angeklagten beeinflusst hat. Furcht vor Bestrafung wegen der uneidlichen Falschaussage rechtfertigte zwar nicht die Anwendung des § 157 StGB; sie konnte aber strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist nach alledem zu verwerfen.
| Dr. Hörchner | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Hübner |