Revisionen zu Einbruchsdiebstahl: Umschlossener Raum, Opferstöcke und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/55
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einen Berg getriebene, nach außen durch Mauerwerk und verschlossene Türen abgeschlossene Höhle ist ein „umschlossener Raum“ i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.2 StGB.
Als dem Gottesdienst gewidmete Gegenstände i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.1 StGB gelten nur solche Sachen, die unmittelbar zur Ausübung des Gottesdienstes bestimmt sind; Aufstellungsgegenstände wie Opferstöcke gehören nicht dazu.
Die bloße Alkoholisierung des Täters schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht aus; die Voraussetzungen des § 51 StGB liegen nur vor, wenn der Täter unfähig war, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere Glaubwürdigkeitsentscheidungen, unterliegt in der Revision nur der Überprüfung auf Rechts- oder Denkfehler; eine bloße Rüge der Tatsachenwürdigung genügt nicht.
Die Strafzumessung und die Versagung mildernder Umstände liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Urteil muss lediglich die bestimmenden Gründe gemäß § 267 Abs.3 StPO enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 26. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Karl R., geboren am 3. Februar 1925 in ████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft,
2. den ████████████████ Karl █, geboren am █, aus M█, z. Zt. in ███████ █████ in Strafhaft,
wegen Einbruchsdiebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Opferstöcke sind keine dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstände.
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Oktober 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 27. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich des Angeklagten Sch███████████ und des früheren Mitangeklagten K. O. im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, und zwar R. wegen eines Falles zu zwei Jahren Zuchthaus, ███████████ wegen drei vollendeter Fälle und eines Versuchs zu vier Jahren Zuchthaus.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Am 16. Januar 1954 entwendete der Angeklagte R. zusammen mit einem Mittäter Wein aus einem in einen Berg getriebenen verschlossenen Weinkeller, nachdem sie Bretter der verschlossenen Tür beseitigt hatten.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Denn eine in einen Berg getriebene Höhle, die nach außen durch Mauerwerk und Türen verschlossen ist, ist ein umschlossener Raum. Das hat das Reichsgericht schon für einen verschlossenen Bergwerksschacht bejaht (RGSt 3, 411); es entspricht auch der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 158).
Der Angeklagte war bei der Tat angetrunken, doch nimmt die Strafkammer an, dass dadurch seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat auf Grund der Angaben der übrigen Angeklagten und aus der Art seiner Beteiligung gefolgert, dass R. zu vernünftigen Planungen und Überlegungen noch fähig war. Zwar schließt die Feststellung planmäßigen und zielbewussten Handelns die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384), doch hat hier die Strafkammer als ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, also seinen Willen durch vernünftige Überlegungen zu lenken. Die Voraussetzungen des § 51 StGB sind damit fehlerfrei verneint. Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.
Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Das ist Sache des tatrichterlichen Ermessens. Es ist kein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ersichtlich. Entgegen der Meinung der Revision gibt es keine Gründe, die zur Annahme mildernder Umstände führen müssten. Die Strafkammer hat die mildernden Umstände dem Angeklagten insbesondere wegen seiner „bisherigen Uneinsichtigkeit“ versagt. Sie hat dabei nicht übersehen, dass der Angeklagte im vorliegenden Verfahren geständig war; denn dieses Geständnis ist als Begründung für die Anrechnung der Untersuchungshaft ausdrücklich erwähnt.
Unerheblich ist es, dass der Staatsanwalt nur eine Gefängnisstrafe beantragt hatte; das Gericht ist diesem Antrag gegenüber unabhängig. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des BGH vom 26. Mai 1954 (4 StR 86/54 – IM Nr. 22 zu § 267 Abs. 3 StPO) geht fehl, denn das Landgericht hat hier keine wesentlich schärfere Strafe verhängt, als nach dem Unrechtsgehalt zu erwarten war.
II. Der Angeklagte ███████████ war an zwei Diebstählen beteiligt, bei denen die Täter aus dem oben erwähnten Weinkeller nach Erbrechen einer Tür Wein entwendeten.
Im Juli 1953 brach er mit anderen Vorhänge und Handtücher aus einer Güterhalle, deren Türen sie mit Werkzeugen aufbrachen. Im Juni 1953 begleitete er mit einem gewissen Fr████████ den Mitangeklagten B., der durch ein Oberlichtfenster in eine Kirche einstieg, um Opferstöcke zu erbrechen und Geld wegzunehmen. B. gab die Durchführung auf, als er an eine verschlossene Tür kam, die er ohne Werkzeug nicht öffnen konnte.
Die Beurteilung dieser Taten enthält keinen Rechtsfehler.
Im Falle der Güterhalle fanden die Täter zwar nach dem Einbruch kein Geld und entwendeten daraufhin andere Sachen. Trotzdem lag ein einheitlicher vollendeter schwerer Diebstahl vor, weil der Vorsatz der Täter von vornherein diese Tatgestaltung umfasste. Denn nach den Feststellungen waren sie eingebrochen, um Geld oder sonstige verwertbare Sachen zu stehlen.
Zutreffend findet die Strafkammer in dem Diebstahl aus der Kirche nur ein Verbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 2, nicht auch nach Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Opferstöcke nebst Inhalt keine dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstände sind. Sie werden zwar während des Gottesdienstes gebraucht und dienen der Förderung des Gottesdienstes; dies reicht jedoch für den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach dessen Sinn und Wortlaut nicht aus. Nur die unmittelbar zur Ausübung des Gottesdienstes dienenden Sachen sind ihm „gewidmet“ und genießen wegen dieser nahen Beziehung zum Gottesdienst einen erhöhten strafrechtlichen Schutz.
Der Mittäter hatte die Tat nur versucht, aber dabei bereits erschwerende Tatbestandsmerkmale des § 243 StGB erfüllt, da er zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude eingestiegen war.
Der Angeklagte hatte behauptet, er habe sich nach der Verabredung des Diebstahls mit ████████ geeinigt, die Ausführung der Tat durch B. vor ihrer Vollendung zu hindern. Das Landgericht hat ihm diese Einlassung nicht geglaubt. Das Vorbringen der Revision dagegen ist unbeachtlich; denn sie greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die vom Revisionsgericht allein daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist nicht der Fall. Der Tatrichter hat nicht, wie die Revision meint, Erfahrungssätze verletzt. Denn es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz, dass ein Angeklagter, der drei Taten zugibt, die Wahrheit sagt, wenn er den vierten Fall bestreitet. Die Strafkammer hat auch keine Erfahrungssätze angewandt, sondern die Einlassung des Angeklagten auf ihre Wahrheit geprüft und sie dabei unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit für unglaubhaft gehalten. Das unterlag allein der Verantwortung des Tatrichters. Seine Folgerung war möglich und enthält weder Denk- noch Rechtsfehler.
Die Strafzumessung für die einzelnen Taten zeigt ebenfalls keinen Fehler. Die Versagung mildernder Umstände ist ausreichend begründet. Auch diese Revision verkennt die Bedeutung eines staatsanwaltschaftlichen Strafantrages, wenn sie ausführt, schon seine Überschreitung beweise, dass die Versagung mildernder Umstände fehlerhaft sei. Die Zubilligung mildernder Umstände unterlag dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Das Urteil lässt keine Rechtsfehler in dieser Hinsicht erkennen. Dabei brauchte die Strafkammer nicht alle Erwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, sondern nur die bestimmenden Gründe (§ 267 Abs. 3 StPO). Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Strafkammer die wirtschaftliche Lage des Angeklagten hier nicht ausdrücklich erörtert.
Rechtlich unerheblich ist es, dass ein Schöffengericht für ähnliche Taten des Angeklagten aus der gleichen Zeit mildernde Umstände zugestanden hat; denn die Strafkammer war auch an diese Entscheidung nicht gebunden; im Gegenteil lag es nahe, das Verhalten gerade wegen der neu festgestellten weiteren Taten anders zu bewerten.
Eine Verletzung des § 79 StGB liegt darin, dass die Strafkammer die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Strafe aus dem Jahre 1953 nur deshalb unterlassen hat, weil die Akten nicht vorlagen und weitere Strafverfahren wegen ähnlicher Taten aus der gleichen Zeit anhängig sind. Das ist kein gesetzlicher Grund, von der Anwendung des § 79 StGB abzusehen (BGHSt 3, 277; 4, 366). Dieser Fehler nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils, und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten B.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Schalscha |