Revision: Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes beim versuchten Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 36/59
- Datum
- 27.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des Meineids (§ 154 StGB) setzt subjektiven Vorsatz voraus; fahrlässiges Begehen ist strafrechtlich nicht als Versuch erfasst.
Eine Eidesleistung erfasst nur Tatsachen, die objektiv unter den Eid fallen; fällt eine Angabe objektiv nicht unter den Eid, liegt kein vollendeter Meineid vor.
Zum Nachweis eines versuchten Meineids ist zu beweisen, dass der Täter sich der Unrichtigkeit bewusst war und die falsche Aussage wissentlich beschworen hat; bei Zweifeln an diesem Vorsatz ist freizusprechen.
Bei nicht widerlegten Tatsachenvorbringungen und erheblichem Zeitablauf ist wegen fehlender Beweisgrundlage zulasten der Verurteilung zugunsten des Angeklagten entschieden werden; weitere Beweisaufnahmen können nach § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. November 1958
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ ave ███, den Maler und Anstreicher Hans geboren am ███ ██ ██ in ████, wegen versuchten Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Bundesrichter Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. November 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war von der Strafkammer am 28. September 1957 wegen Meineids (falschen Offenbarungseids) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Auf seine Revision hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben (BGHSt 11, 223 ff). Es hieß in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter anderem:
"Der Angeklagte jedoch hat unrichtige Angaben, zwecks Gläubigerirreführung oder Benachteiligung, über Einnahmen oder sonstige pfändbare Vermögensstücke, weder gemacht noch beabsichtigt. Dies lassen die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es versuchten Betrug verneint, eindeutig erkennen. Es handelte sich bei der Palzhaussache des Angeklagten lediglich um die vermutlich aus Geltungsbedürfnis oder Rechthaberei gemachte unrichtige Angabe einer Berufstätigkeit.
Diese Angabe hat hier keinerlei Bedeutung für die Bestimmung der Person des Angeklagten als Träger zugriffsfähiger Vermögensstücke noch für deren Rechtsnatur gehabt. Sie unterlag deshalb weder der Offenbarungspflicht noch dem Eid des § 807 ZPO, auch unter Berücksichtigung der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGHSt 8, 399, 400; Meager im LK, 8. Aufl., Anm. 3 da zu § 154 StGB). Denn was für die Zwangsvollstreckung bedeutungslos ist, gehört den Gläubiger nicht (RGSt 42, 424, 425)."
"Das angefochtene Urteil muss daher aus sachlich-rechtlichen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben werden. Der Tatrichter mag prüfen, ob der Beschwerdeführer, wenn auch irrig, annahm, die fragliche Angabe falle bei der gegebenen Sachgestaltung unter den Eid, und ob er sich dadurch des versuchten Meineids (§ 154, § 43 StGB) schuldig gemacht hat.
Hierbei könnte gegebenenfalls für den Schuldumfang und das Strafmaß erheblich sein, ob der Angeklagte, dessen 'falsche und verbohrte' Rechtsauffassung das Landgericht, wenn auch in anderer Hinsicht, selbst hervorgehoben hat (S. 5 UA), geglaubt hatte, er dürfe sich als selbständiger Malermeister bezeichnen. Seine angesichts der auch im Jahre 1936 verhängten Freiheitsstrafen allerdings nicht sehr wahrscheinliche Behauptung, er habe früher als solcher gearbeitet, sein Meisterbrief (1936 Halle) sei durch Kriegseinwirkung verloren gegangen (S. 4 oben UA), ist bisher nicht widerlegt worden. Die auch subjektive Unrichtigkeit seiner zusätzlichen Angabe, er sei 'auch zur Zeit' noch als selbständiger Meister tätig, würde dadurch allerdings nicht berührt. Doch wird der Tatrichter ohnehin unter Würdigung des Revisionsvorbringens zu prüfen haben, wie sich im Einzelnen die Vernehmung, Eidesleistung abgespielt und welche Vorstellungen der Angeklagte dabei gehabt hat."
Vor der neuen Verhandlung hat das Landgericht am 25. November 1958 den Angeklagten diesmal wegen versuchten Meineids zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte wie damals auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und wiederum die Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung geht fehl (BGHSt 4, 125, 126). Da sich der Tatrichter an die Wahrunterstellung (Bl. 96 d.A.) nicht gehalten habe, macht die Revision nicht geltend (§ 352 Abs. 1 StPO).
2) Dagegen greift die Sachbeschwerde durch.
Das Landgericht legt dar: Der Angeklagte hatte sich im Offenbarungseidstermin vom 15. Oktober 1956 dem Sinne nach als selbständigen Malermeister bezeichnet, was der Richter in B 2 des Vordrucks eintrug. Der Angeklagte wurde daraufhin vereidigt. Diese Angabe "selbständiger" Malermeister sei bewusst falsch gewesen; sie sei zwar nicht unter den Eid gefallen (vgl. dazu Urteil des Senats). Der Angeklagte habe aber gemäß seiner jetzigen eindeutigen Erklärung damals angenommen, sein Eid beziehe sich auch auf die Behauptung, selbständiger Malermeister zu sein (S. 4, 5 UA). Er habe also hier bewusst etwas Unrichtiges beschworen wollen. Ein vollendeter Meineid liege nur deshalb nicht vor, weil "objektiv gesehen, sein Eid sich auf diese Angabe nicht bezog".
Er habe sich demnach des versuchten Meineids schuldig gemacht.
3) Hierzu ist zu bemerken: Das Landgericht hat dem Angeklagten jetzt nicht mehr vorgeworfen, er habe der Wahrheit zuwider angegeben, Malermeister und zur Zeit der Eidesleistung als solcher tätig zu sein. Der Schuldvorwurf bezieht sich vielmehr nur noch auf die Angabe "selbständiger Malermeister" (S. 3, 5 des jetzigen Urteils der Strafkammer). Die Darlegungen des Tatrichters vermögen indes seine Annahme nicht zu tragen, dass sich der Angeklagte der Unrichtigkeit dieser Bezeichnung bewusst war und dass somit der (untaugliche) Versuch eines Meineids vorlag.
Der Richter, der dem offensichtlich unbeholfenen und etwas eigenwilligen Angeklagten den Eid abnahm, hatte ihn gefragt, "wovon er denn lebe", worauf der Beschwerdeführer "dem Sinne nach" antwortete, er sei selbständiger Malermeister (S. 3 oben UA).
Die Strafkammer legt nun weiter dar, der Angeklagte habe seit 1948 nie mehr als selbständiger Meister gearbeitet, auch nicht bei der Firma ██████████, wo er bis zu seiner Entlassung (9. Oktober 1956) tätig gewesen war. Die Bedeutung des Begriffs "selbständiger Malermeister" sei ihm bekannt gewesen (S. 4 UA).
Der Tatrichter hat indes folgendes nicht berücksichtigt:
Im Rahmen der Zumessungserwägungen führt er selbst aus: "Es muss außerdem von der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ausgegangen werden, er sei früher in Mitteldeutschland als selbständiger Malermeister tätig gewesen." Dies hat auch das Revisionsgericht zu Gunsten des Angeklagten zugrunde zu legen (Rechtswohlthat des Zweifels). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung nicht mehr in abhängiger Stellung tätig war. Er war vielmehr ein Malermeister, der früher einmal als solcher selbständig tätig gewesen und, als er den Eid leistete, ohne Arbeit (in Diensten eines anderen) und damit sozusagen unabhängig oder "selbständig" war. Dazu kam das von der Strafkammer zugute gehaltene Geltungsbedürfnis, das bei seiner dem Richter gegebenen Antwort mit eine Rolle spielte. Hiervon muss ausgegangen werden.
Danach lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung gemäß seiner etwas eigenwilligen Einstellung und Denkungsart glaubte, er dürfe sich "selbständiger" Malermeister nennen, eben weil er das früher gewesen war und er sich zur Zeit nicht mehr in unselbständiger, abhängiger Stellung befand. Somit hat der Tatrichter den Nachweis nicht geführt, dass der Angeklagte mit der von ihm abgelegten Berufsbezeichnung ("selbständiger Malermeister") bewusst Falsches bekunden und beschworen wollte.
Die weitere Darlegung der Strafkammer entbehrt der tatsächlichen Grundlage.
Fahrlässiger Falscheid scheidet aus, weil die betreffende Angabe, wie schon vom Senat (BGHSt 11, 225 ff.) und auch vom jetzt erkennenden Gericht ausgeführt, nicht unter den Eid fiel; versuchte fahrlässige Straftaten sind unserer Rechtsordnung fremd (vgl. § 43 StGB: "Wer den Entschluss ... betätigt hat ...").
Mit Rücksicht auf die seit der Eidesleistung (Oktober 1956) inzwischen verstrichene lange Zeit kommen weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte war daher, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus mangels Beweises freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Zu seiner Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 bestand kein Anlass; die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift waren nicht gegeben.
Dass das Urteil im Strafregister noch nicht eingetragen ist, sei noch bemerkt.
Es würde bei der gegebenen besonderen Sachlage näherer Darlegung bedürfen, warum für den nach Auffassung des Landgerichts gegebenen untauglichen Versuch eines Meineids immerhin eine Gefängnisstrafe von vier Monaten geboten erschien (vgl. auch BGH 4 StR 86/54 bei Dallinger, MDR 1954, 31).
Die sehr knappe Begründung aus § 23 Abs. 2 StGB, die "Gewähr" künftig strafreier Führung sei "nicht ohne weiteres" gegeben, entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. das Urteil des Senats 4 StR 189/56 vom 21. Juni 1956 in der Essener Strafsache Jülch: 22 KLa 7/56).
Da das Landgericht die Strafe für den – von ihm angenommenen – versuchten Meineid nach § 44 StGB gemildert hat (S. 5, 6 UA), durfte er auf Eidesunfähigkeit (§ 161 Abs. 1 StGB) nicht erkennen, weil § 45 StGB eine solche Nebenfolge nicht vorsieht (BGHSt 6, 373; BGH NJW 1955, 997).
| Seibert | Rotberg | Hoepner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |