Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Meineid aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 189/56
Datum
21.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids im Eidesnotstand zu sechs Monaten Haft verurteilt; das Landgericht verweigerte die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Revision richtet sich gegen diese Versagung und hat teilweise Erfolg. Der BGH hebt die Versagung auf, weil das Urteil keine ausreichende Persönlichkeitsprüfung und keine klare Würdigung der Aussicht auf künftiges Wohlverhalten enthält. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erfordert eine gründliche Prüfung und darstellende Feststellungen zur Persönlichkeit, zum Vorleben und zur Lebensführung des Verurteilten.

2

Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens; eine sichere Gewähr für straffreies Verhalten ist nicht erforderlich (§ 23 Abs. 2 StGB).

3

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung darf nicht ausschließlich mit allgemeinen Abschreckungsgründen begründet werden; der Tatrichter hat konkrete Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

4

Bei Anerkennung von Milderungsgründen wie Eidesnotstand sind diese in der Strafzumessung und der Entscheidung über Bewährungspflichten zu berücksichtigen und dürfen nicht durch widersprüchliche Würdigungen aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kesselschmied Michael Josef Wilhelm K. aus █████, dort geboren am █ 1921, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. De[REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter C[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids im Eidesnotstand zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.

Seine Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der später verstorbene Bergmann Bernhard V[REDACTED], der Ostvertriebener war, benötigte für seine im Feststellungsverfahren zur Erlangung einer Entschädigung gemachten Angaben die Bestätigung durch Zeugen. Die in diesem Strafverfahren angeklagte, jedoch freigesprochene Arbeiterin Hilde Sch[REDACTED] wohnte mit den Eheleuten C[REDACTED] im selben Haus. Sie erbot sich, den Angeklagten, ihren damaligen Untermietter, mit dem sie ein Verhältnis hatte, zu veranlassen, die von V[REDACTED] benötigte Zeugenerklärung abzugeben. Der Angeklagte war dazu bereit, obwohl er V[REDACTED] erst 1953 kennengelernt hatte. Er gab dann eine für das Ausgleichsamt bestimmte wahrheitswidrige eidesstattliche Versicherung ab und ließ seine Unterschrift von einem Notar beglaubigen. V[REDACTED] legte diese Erklärung der Behörde vor, worauf er die erste Rate der beantragten Hausratshilfe erhielt.

Inzwischen hatte sich Hilde Sch[REDACTED] mit ███ und dem Angeklagten verfeindet. Sie bezichtigte die ██████ gegenüber dem Ausgleichsamt, die Hausratshilfe erschwindelt zu haben. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage vor das Amtsgericht geladen.

Vor dem Termin führte Hilde Sch[REDACTED] mit dem Angeklagten eine Unterredung darüber herbei, wie er sich künftig verhalten wolle. Hierzu hatte sie sich zwei Frauen bestellt, die, hinter einem Vorhang verborgen, zuhörten. Der Beschwerdeführer gab auf die Fragen ausweichende Antworten und riet Frau C[REDACTED], ihre Beschuldigung zurückzuziehen. Andererseits bat ihn diese mehrfach, vor Gericht die Wahrheit zu sagen.

Vor dem Amtsgericht bestätigte dann der Angeklagte seine frühere Erklärung und wurde auf seine Aussage vereidigt. Er hatte, wie ihm nicht zu widerlegen war, die falsche eidesstattliche Versicherung für strafbar gehalten, während die Feststellungsbehörde in Wirklichkeit zur Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen nicht zuständig war (§ 330 Abs. 2 LAG, § 34 Abs. 1 FeststG i. d. F. vom 14. August 1952, BGBl. I, 535).

Wenn das Landgericht für den vom Angeklagten unter den Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) geleisteten Meineid eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für angemessen erachtet hat, so kann darin ein Ermessensfehler nicht gefunden werden. Der Tatrichter hat dabei mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, nicht seines Vorteils wegen gehandelt und dass er offensichtlich nicht über das sich aus § 55 Abs. 1 StPO ergebende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. Der § 55 Abs. 1 und der von der Revision weiter angeführte § 60 Nr. 3 StPO kamen hier allerdings nicht in Betracht. Das Verfahren vor dem Amtsgericht richtete sich gemäß § 330 Abs. 3 LAG bzw. § 34 Abs. 2, 3 FeststG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Eine ausdrückliche Belehrungspflicht über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 1 ZPO bestand für den vernehmenden Richter nicht. Der Angeklagte ist jedenfalls durch jene strafmildernde Erwägung des Landgerichts nicht beschwert.

Andererseits hätte die Strafkammer zwar noch zugunsten des Angeklagten erwägen können, dass er sich nicht aus einem eigenen Antrieb in die Angelegenheit eingemischt hatte, sondern dass er von seiner damaligen Freundin, die ihn später verriet, in die Sache hineingezogen worden war. Das Landgericht war indes nicht verpflichtet, dies zu berücksichtigen. Die Revisionsbegründung wendet sich auch ausdrücklich nur gegen die Versagung der Strafaussetzung.

Diese kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt:

„Obwohl der Angeklagte █ nicht vorbestraft ist, konnte eine ███████████████ ████ Bewährung nicht angeordnet werden. Sein Verhalten war derart leichtfertig, dass seine Persönlichkeit nicht ohne weiteres erwarten lässt, dass er in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben führen wird. Auch verlangt hier das öffentliche Interesse eine Vollstreckung der Strafe, da gerade in den Angelegenheiten des Lastenausgleichs die Beweisschwierigkeiten oftmals so groß sind, dass aus Abschreckungsgründen Taten wie die des Angeklagten fühlbar gesühnt werden müssen. Aussetzung der Strafe, auch unter Auferlegung einer Buße, würde nicht ausreichen.“

Das Landgericht hat zwar, entgegen der Annahme der Revision, nicht die Leistung des Meineids als solchen als besonders leichtfertig angesehen; diese Wertung wäre allerdings nicht mit dem Eidesnotstand vereinbar, den der Tatrichter dem Angeklagten zugutegehalten hat. Die Strafkammer bezeichnet indes „sein Verhalten“, also sein gesamtes Tun, als erheblich leichtfertig. Dagegen lässt sich rechtlich nichts einwenden, denn der Angeklagte hatte sich in einer für ihn fremden Angelegenheit zur Abgabe einer unwahren Erklärung überreden lassen, die er später beschwor.

Die bisherige Begründung des Tatrichters reicht jedoch aus anderen Gründen nicht aus. Die Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung erfordert eine gründliche Persönlichkeitsprüfung. Diese lässt das Urteil vermissen. Über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, sein Vorleben und seine Lebensführung enthält es, abgesehen von der Erwähnung der Unbestraftheit, keine Angaben. Das Landgericht hätte auch in diesem Zusammenhang würdigen müssen, dass der offenbar gutmütige Angeklagte dem Einfluss seiner damaligen Freundin und Vermieterin erlegen war und dass er an die Berechtigung der Ansprüche des Antragstellers V[REDACTED] glaubte. Ferner hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Tat nach der gesamten Sachlage etwa nur eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung war.

Rechtlich bedenklich ist auch die Erwägung des Landgerichts, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse ein künftig geordnetes und gesetzmäßiges Leben „nicht ohne weiteres“ erwarten. Der Gesetzgeber will erreichen, dass der Täter unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein gesetzmäßiges, straffreies Leben führt. Der § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung nicht davon abhängig, ob eine sichere Gewähr für künftiges Wohlverhalten gegeben ist. Vielmehr genügt die begründete Erwartung, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein müsste (BGHSt 7, 11 = NJW 1955, 112 Nr. 22). Die angeführte Wendung der Urteilsgründe lässt nicht klar erkennen, ob das Landgericht diese Grundsätze berücksichtigt hat.

Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 StGB), das der Tatrichter ebenfalls bejaht, darf nicht ausschließlich auf Gesichtspunkte der allgemeinen Abschreckung gestützt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf BGHSt 6, 298 f. und die Entscheidungen des Senats vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr. 15) und vom 19. Januar 1956 (4 StR 487/55 = 27 b Kis 1/55, StA Essen) verwiesen.

Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung versagt ist. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. AugustinKrummeLang-Hinrichsen
SauerDr. Seibert

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