Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/75
- Datum
- 30.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen ist bei der Festsetzung einer weiteren Strafe zu prüfen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die frühere Einzelstrafe nicht bereits vollständig verbüßt ist.
Die Strafzumessung hat zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten durch die verzögerte Verhandlung und die zwischenzeitliche Verbüßung früherer Strafen kein Nachteil entstehen darf.
Unterlässt das Gericht die Prüfung und Bildung einer etwaigen Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Pflicht zur Prüfung der Gesamtstrafenbildung bleibt auch dann bestehen, wenn die frühere Einzelstrafe bereits vor der Verhandlung der späteren Tat verhängt worden ist, es sei denn, sie sei tatsächlich voll verbüßt.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 29. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 578/75 Mea TF
in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ 1925 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 vertreten hat.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zwar kann es an sich nicht beanstandet werden, dass das Landgericht für den vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet hat. Das Landgericht ist aber nicht darauf eingegangen, dass aus dieser Strafe und der in der Sache 23 Ls 384/73 AG Pirmasens am 19. Dezember 1973 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können und müssen, wenn nicht der Angeklagte die letztgenannte Einzelstrafe bereits voll verbüßt gehabt hätte (UA 8/8 f. 9). Dass die schon im Mai 1973 an Edith ███████ begangene Straftat erst im Jahre 1975, nach der Verbüßung jener Einzelstrafe, verhandelt worden ist, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dem wird bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 12, 94/95; 14, 287, 290; BGH, Beschluss vom 3. September 1975 – 2 StR 400/75 –).
| Mayr | Schmidt | Spiegel | |||
| Bortzler | Knoblich |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
- BGH · 4 StR 75/82 · 29.07.1982Härteausgleich bei Gesamtstrafe trotz vollstreckter Vorstrafe (§§ 54, 55 StGB)
- BGH · 4 StR 691/79 · 10.01.1980Revision gegen Strafausspruch: Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht ausgeglichenen Verbüßungseffekts
- BGH · 4 StR 84/78 · 21.03.1978Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Nichtberücksichtigung früherer Strafen aufgehoben
- BGH · 4 StR 706/78 · 22.02.1979Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)
- BGH · 4 StR 706/78 · 22.02.1979Aufhebung der Gesamtstrafe: Fehlende Begründung und Nichtberücksichtigung früherer Strafen
- BGH · 1 StR 664/83 · 07.10.1983Revision führt zu Neufestsetzung der Freiheitsstrafe wegen Ausgleich fehlender Gesamtstrafenbildung
- BGH · 2 StR 460/79 · 12.12.1979BGH: Teilaufhebung wegen Zweifel an Erheblichkeit der sexuellen Handlung und fehlerhafter Strafzumessung
- Oberlandesgericht Hamm · 1 RVs 6/17 · 02.03.2017Revision: Pflicht zur nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe (§55 StGB) im Berufungsverfahren