Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/75
Datum
30.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob in der Revision nur den Strafausspruch des Landgerichts wegen sexuellen Missbrauchs auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer; der Schuldspruch blieb bestehen. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob aus der neuen und einer früheren Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, sofern diese nicht bereits voll verbüßt war. Verzögerungen dürfen dem Angeklagten bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen ist bei der Festsetzung einer weiteren Strafe zu prüfen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die frühere Einzelstrafe nicht bereits vollständig verbüßt ist.

2

Die Strafzumessung hat zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten durch die verzögerte Verhandlung und die zwischenzeitliche Verbüßung früherer Strafen kein Nachteil entstehen darf.

3

Unterlässt das Gericht die Prüfung und Bildung einer etwaigen Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Pflicht zur Prüfung der Gesamtstrafenbildung bleibt auch dann bestehen, wenn die frühere Einzelstrafe bereits vor der Verhandlung der späteren Tat verhängt worden ist, es sei denn, sie sei tatsächlich voll verbüßt.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 29. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 578/75 Mea TF

in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ 1925 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 vertreten hat.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zwar kann es an sich nicht beanstandet werden, dass das Landgericht für den vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet hat. Das Landgericht ist aber nicht darauf eingegangen, dass aus dieser Strafe und der in der Sache 23 Ls 384/73 AG Pirmasens am 19. Dezember 1973 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können und müssen, wenn nicht der Angeklagte die letztgenannte Einzelstrafe bereits voll verbüßt gehabt hätte (UA 8/8 f. 9). Dass die schon im Mai 1973 an Edith ███████ begangene Straftat erst im Jahre 1975, nach der Verbüßung jener Einzelstrafe, verhandelt worden ist, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dem wird bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 12, 94/95; 14, 287, 290; BGH, Beschluss vom 3. September 1975 – 2 StR 400/75 –).

MayrSchmidtSpiegel
BortzlerKnoblich

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