Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Neufestsetzung der Freiheitsstrafe wegen Ausgleich fehlender Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 664/83
Datum
07.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen die Strafbemessung nach Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH hob den Urteilsausspruch über die Freiheitsstrafe auf, weil das Landgericht die durch die Unmöglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entstandene Härte nicht berücksichtigt hatte. Der Senat berichtigte die Strafe nach § 354 Abs. 1 StPO auf 6 Jahre und 1 Monat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB durch Zahlung einer zuvor verhängten Geldstrafe ausgeschlossen, ist die hieraus entstehende Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Das Revisionsgericht kann bei Aufhebung des Strafzumessungsentscheids gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Strafzumessung selbst vornehmen und dabei bereits bezahlte Einzelstrafen angemessen berücksichtigen.

3

Die Kammer hat darzulegen, wie sie Umstände, die eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung verhindern, bei der Strafzumessung ausgeglichen hat; das Unterlassen dieser Darstellung rechtfertigt die Aufhebung des Strafzumessungsurteils.

4

Rechtskräftige Feststellungen eines früheren Urteils, die doppelrelevant sind, sind im Revisionsverfahren verbindlich und einer erneuten Beweiserhebung regelmäßig entzogen.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 30. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 664/83 vom 7. Oktober 1983 in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Kurt ███ aus ██████████, dort geboren am ███ 1953, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 1983 im Ausspruch über die erkannte Freiheitsstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Am 25. November 1982 wurde der Angeklagte von der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Ansbach wegen eines Verbrechens des schweren Raubes unter Einbeziehung der gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Crailsheim vom 16. August 1982 (4 Ds 30/82 – 17) erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt; außerdem wurde das Motorrad des Angeklagten, Marke Honda CB 900, eingezogen.

Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. April 1983 das Urteil hinsichtlich der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Anordnung über die Einziehung auf.

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Ansbach verurteilte den Angeklagten am 30. Juni 1983 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und zog das Motorrad des Angeklagten, Marke Honda CB 900, ein.

Die Bemessung der Strafe begegnet wiederum durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat am 2. Juli 1982 (UA S. 8) begangen. Da er am 16. August 1982 vom Amtsgericht Crailsheim zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war (UA S. 6), hätten an sich die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB vorgelegen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB kam für die Kammer jedoch nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte die Geldstrafe des Amtsgerichts Crailsheim am 24. Juni 1983 (UA S. 8) bezahlt hatte.

Das Landgericht hatte unter diesen Umständen die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu verhängenden Strafe ausgleichen müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975 – 4 StR 578/75 und vom 21. März 1978 – 4 StR 84/78 – Dreher/Tröndle, 41. Aufl., Rdnr. zu § 55 StGB m.w.N.).

Dass dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berücksichtigt er die wegen Bezahlung nicht mehr einzubeziehenden Einzelgeldstrafen von 50 und 20 Tagessätzen dergestalt, dass er auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat erkennt.

Die Begründung der Revision durch den Verteidiger und durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle hat im Übrigen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Zustand der Waffe bei Ausführung der Tat im Urteil vom 25. November 1982 (UA S. 8) bindend festgestellt und keiner weiteren Beweiserhebung zugänglich ist; es handelt sich insoweit um doppelrelevante Tatsachen (vgl. Pikart in KK § 353 StPO Rdn. 34).

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
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