Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch: Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht ausgeglichenen Verbüßungseffekts

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 691/79
Datum
10.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein, das ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Haft verurteilte. Streitpunkt war die Strafzumessung wegen einer früheren Verurteilung, deren Strafe bereits verbüßt ist. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Verbüßung der früheren Strafe bei der Bemessung hätte ausgeglichen werden müssen, notfalls durch Unterschreitung der Mindeststrafe. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Täter eine frühere Strafe bereits verbüßt, so ist dieser Umstand bei der Bemessung einer späteren Strafe auszugleichen, wenn eine Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich ist.

2

Zur Ausgleichung der durch die Verbüßung entstandenen Härte kann das Gericht die gesetzliche Mindeststrafe unterschreiten, soweit sonst eine unbillige Härte entstünde.

3

Die Revision gegen den Schuldspruch ist nur begründet, wenn rechtliche Mängel in den Feststellungen oder der Rechtsanwendung vorliegen; bleiben diese aus, ist der Schuldspruch unbeanstandet.

4

Wird die Revision im Strafausspruch stattgegeben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 691/79

in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Diethelm ██████ aus ██████ geboren am ███████ 1935 in █████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. August 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 13. Dezember 1979 wird insoweit Bezug genommen.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Zwar hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat vor der Verurteilung vom 5. September 1974 begangen hat und die Bildung einer Gesamtstrafe nur deshalb nicht möglich ist, weil er diese frühere Strafe bereits verbüßt hat. Diese Härte hätte bei der Bemessung der hier zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1975 – 4 StR 578/75 – m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn hierfür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden musste (vgl. das Urteil des BGH vom 27. November 1969 – 3 StR 213/69, das bei einer ähnlichen Sachlage zu dem gleichen Ergebnis gelangt).

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

KnoblichRußGoydke
SalgerEngelhardt

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