Revision führt zur Aufhebung der Unterhaltspflicht-Verurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 594/84
- Datum
- 06.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach §170b StGB setzt Vorsatz voraus; der Täter muss die bestehende Unterhaltspflicht kennen und darauf gerichtet sein, sich dieser Verpflichtung zu entziehen sowie dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu gefährden.
Fehlen in den Urteilsgründen tatrichterliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, ist eine Verurteilung wegen §170b StGB aufzuheben.
Eine Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB kommt nur in Betracht, wenn die zusammenzufassenden Strafen Straftaten betreffen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden.
Maßnahmen aus früheren Urteilen (z. B. Sperrfristen) dürfen nur aufrechterhalten werden, wenn sie durch die neue Entscheidung nicht gegenstandslos geworden sind.
Bei neuer Gesamtstrafenbildung sind bereits verbüßte Strafen und erlittene Nachteile zu berücksichtigen; der Tatrichter kann gegebenenfalls eine entsprechend niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 8. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 594/84 in der Strafsache gegen Ralph Jürgen M. aus L[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1951 in H[REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, 2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, 3. soweit die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten wurde.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat, nachdem das erste in dieser Sache ergangene Urteil durch Beschluss des Senats vom 27. September 1983 aufgehoben worden war, den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 – 28 Ds 19/79 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 – 11 Ds 111/80 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass es bei der im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 angeordneten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verbleibt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat wieder teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldund Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Hingegen führt die insofern allein erhobene Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Das Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 6. Juli 1979 bis einschließlich Januar 1984 keinerlei Unterhaltszahlungen erbracht habe, sondern seinem nichtehelichen Sohn Sven ██ ███ Sachleistungen im Wert von rund 4.000,-- DM habe zukommen lassen, obwohl er in diesem Zeitraum – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung – monatlich im Durchschnitt mindestens 1.500,-- DM verdient habe. Die Stadt Frankenthal habe daher für Sven ██████ mindestens 11.000,-- DM aufwenden müssen. Diese Feststellungen reichen abgesehen davon, dass sich der Angeklagte seit 7. Dezember 1983 in Haft befindet und deshalb von diesem Zeitpunkt ab eine Verletzung der Unterhaltspflicht ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, zu einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht aus:
Zwar mag aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe gerade noch zu entnehmen sein, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen wäre, wenn die Stadt Frankenthal ihn nicht durch regelmäßige Zahlungen unterstützt hätte, so dass die Gefahr nur durch die Hilfe anderer abgewendet worden ist (vgl. BGHSt 26, 312, 316 ff.; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 170b StGB Rdn. 8); das Urteil enthält jedoch – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.
§ 170b StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus (§ 15 StGB), wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (BGHSt 14, 165, 168; Samson in SK § 170b StGB Rdn. 11). Dem Täter muss das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muss sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten erstrecken (vgl. auch Schönke/Schröder/ Lenckner, 21. Aufl. § 170b StGB Rdn. 3). Daher würde beispielsweise die Annahme des Unterhaltspflichtigen, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, den Schuldvorwurf des § 170b StGB ausschließen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1980 – 4 StR 687/79).
Da das Landgericht zum Vorsatz des Angeklagten keine Feststellungen getroffen hat – der Satz, der Angeklagte habe den „festgestellten Sachverhalt unumwunden und glaubhaft eingeräumt“ (UA 13), besagt insofern nichts – kann die Verurteilung wegen § 170b StGB keinen Bestand haben.
3. Damit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch, durch den unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt wurde. Dieser Ausspruch hätte im Übrigen aber auch deswegen nicht bestehenbleiben können, weil insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch noch nach dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, nämlich bis Ende 1983 begangen worden, während eine Gesamtstrafe nur mit einer Strafe für eine vor der früheren Verurteilung begangenen Straftat gebildet werden darf.
Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg hätten vielmehr mit der in diesem Verfahren wegen Betrugs erkannten Strafe und den im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden müssen, da alle diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten vor dem 9. März 1979 begangen worden sind (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Daher muss auch die wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aufgehoben werden.
Bei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter allerdings darauf zu achten haben, ob die in den Urteilen der Amtsgerichte Mannheim und Heidelberg verhängten Strafen nicht inzwischen voll verbüßt sind. Ist dies der Fall, so müsste aus der wegen Betrugs in diesem Verfahren nunmehr rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer im Falle der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Diese dürfte schon gemäß § 55 Abs. 2 StGB die Summe der bisher verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (neun Monate und ein Jahr zwei Monate) unter Abzug der dann verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg von zehn Monaten, also ein Jahr und einen Monat, nicht übersteigen. Das Landgericht müsste hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muss, den der Angeklagte dadurch erlitten hat, dass wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979 und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landgericht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1980 – 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden (BGHSt 31, 102).
4. Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 verhängte und im Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 aufrechterhaltene dreijährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehen lassen.
Gemäß § 55 Abs. 2 StGB sind Maßnahmen aus früheren Urteilen aber nur aufrechtzuerhalten, wenn sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Sollte sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben, so kann sie nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1977 – 2 StR 78/77 – und vom 18. Oktober 1982 – 3 StR 353/82).
Sollte eine Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 wegen vollständiger Verbüßung der Strafe nicht mehr in Betracht kommen (vgl. oben 3), so entfällt ohnehin eine Entscheidung nach § 55 Abs. 2 StGB.
| Hirxthal | RuB | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 691/79 · 10.01.1980Revision gegen Strafausspruch: Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht ausgeglichenen Verbüßungseffekts
- BGH · 4 StR 687/79 · 22.01.1980Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§170b StGB)
- BGH · 2 StR 78/77 · 22.06.1977Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlicher Körperverletzung, Fahrerlaubnisentziehung erhalten