Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlicher Körperverletzung, Fahrerlaubnisentziehung erhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/77
- Datum
- 22.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag ist unwirksam, wenn der Antragsteller die gesetzlich vorgesehene Antragmündigkeit nicht besitzt; ohne wirksamen Strafantrag und ohne Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft fehlt die Verfolgungsvoraussetzung der betroffenen Strafnorm.
Fehlt die Verfolgungsvoraussetzung, kann eine darauf gestützte Verurteilung nicht bestehen bleiben und ist vom Revisionsgericht aufzuheben.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe bleiben Nebenfolgen einer früheren Entscheidung nur insoweit erhalten, als sie nicht infolge Zeitablaufs oder sonstiger Rechtsgründe erledigt sind.
Das Revisionsgericht kann das Urteil in einzelnen Punkten abändern und die übrige Revision verwerfen, soweit gegen andere Teile des Urteils keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 78/77
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Siegfried Adolf ████ aus ████, geboren am █ 1933 in ██ ███, wegen versuchter Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. September 1976 dahin geändert, dass 1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung wegfällt, 2. nur die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolge aufrechterhalten bleibt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einzelausführungen der Revision sind unbegründet.
Wie jedoch der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung nicht bestehen bleiben, weil der in der Strafanzeige vom 20. August 1974 enthaltene Strafantrag der am 3. Mai 1957 geborenen Verletzten Martina Gottschalk mangels Antragsmündigkeit (§ 77 Abs. 3 Satz 2 StGB) unwirksam ist und die Staatsanwaltschaft nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung bejaht hat.
Es fehlt daher insoweit an der Verfolgungsvoraussetzung des § 232 Abs. 1 StGB. Da gegen den Schuldspruch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken bestehen, kann der Senat ihn entsprechend ändern. Auf den Strafausspruch wirkt sich diese Änderung nicht aus.
Im Übrigen hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei mit den in den Urteilen des Schöffengerichts in Eschwege vom 18. November 1974 und des Amtsgerichts in Waldbröl vom 25. Februar 1975 verhängten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet und die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten.
Jedoch hat sich die nur sechs Monate betragende Sperrfrist für die Entziehung einer Fahrerlaubnis, wie das Landgericht selbst darlegt, infolge Zeitablaufs erledigt. Sie kann daher nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (Dreher, StGB 37. Aufl. § 55 Rdn. 8 und BGH, Beschluss vom 3. Februar 1976 – 2 StR 559/75).
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