Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlicher Körperverletzung, Fahrerlaubnisentziehung erhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 78/77
Datum
22.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein LG-Urteil wegen versuchter Vergewaltigung und tateinheitlich begangener Körperverletzung ein. Das BGH hob die Verurteilung wegen Körperverletzung auf, weil der Strafantrag der Verletzten wegen fehlender Antragmündigkeit unwirksam war und die StA das öffentliche Interesse nicht bejahte. Die übrigen Schuldsprüche blieben bestehen; die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde überwiegend aufrechterhalten, eine bereits verstrichene Sperrfrist jedoch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag ist unwirksam, wenn der Antragsteller die gesetzlich vorgesehene Antragmündigkeit nicht besitzt; ohne wirksamen Strafantrag und ohne Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft fehlt die Verfolgungsvoraussetzung der betroffenen Strafnorm.

2

Fehlt die Verfolgungsvoraussetzung, kann eine darauf gestützte Verurteilung nicht bestehen bleiben und ist vom Revisionsgericht aufzuheben.

3

Bei Bildung einer Gesamtstrafe bleiben Nebenfolgen einer früheren Entscheidung nur insoweit erhalten, als sie nicht infolge Zeitablaufs oder sonstiger Rechtsgründe erledigt sind.

4

Das Revisionsgericht kann das Urteil in einzelnen Punkten abändern und die übrige Revision verwerfen, soweit gegen andere Teile des Urteils keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 78/77

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Siegfried Adolf ████ aus ████, geboren am █ 1933 in ██ ███, wegen versuchter Vergewaltigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. September 1976 dahin geändert, dass 1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung wegfällt, 2. nur die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolge aufrechterhalten bleibt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einzelausführungen der Revision sind unbegründet.

Wie jedoch der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung nicht bestehen bleiben, weil der in der Strafanzeige vom 20. August 1974 enthaltene Strafantrag der am 3. Mai 1957 geborenen Verletzten Martina Gottschalk mangels Antragsmündigkeit (§ 77 Abs. 3 Satz 2 StGB) unwirksam ist und die Staatsanwaltschaft nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung bejaht hat.

Es fehlt daher insoweit an der Verfolgungsvoraussetzung des § 232 Abs. 1 StGB. Da gegen den Schuldspruch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken bestehen, kann der Senat ihn entsprechend ändern. Auf den Strafausspruch wirkt sich diese Änderung nicht aus.

Im Übrigen hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei mit den in den Urteilen des Schöffengerichts in Eschwege vom 18. November 1974 und des Amtsgerichts in Waldbröl vom 25. Februar 1975 verhängten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet und die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten.

Jedoch hat sich die nur sechs Monate betragende Sperrfrist für die Entziehung einer Fahrerlaubnis, wie das Landgericht selbst darlegt, infolge Zeitablaufs erledigt. Sie kann daher nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (Dreher, StGB 37. Aufl. § 55 Rdn. 8 und BGH, Beschluss vom 3. Februar 1976 – 2 StR 559/75).

SchumacherKirchhofBaumgarten
WilmsMüller
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