Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§170b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 687/79
Datum
22.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn wegen sexueller Nötigung und Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilte. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen sexueller Nötigung, hob jedoch die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Grund war das Fehlen hinreichender Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und zum Bewusstsein der Gefährdung des Kindes. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§170b StGB) setzt in den Urteilsfeststellungen voraus, dass die Leistungsfähigkeit des Täters hinreichend festgestellt ist.

2

Zur Schuldbemessung nach §170b StGB müssen die Feststellungen erkennen lassen, ob der Täter sich der Gefährdung des Lebensbedarfs des Kindes bewusst war oder bewusst hätte sein müssen; fehlt dieser Nachweis, entfällt der erforderliche Schuldvorwurf.

3

Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit oder zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unterhaltspflichtverstoßes, ist der Schuld- und Strafausspruch diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuverweisen.

4

Ergibt die revisionsgerichtliche Prüfung für andere Tatbestände keine Rechtsfehler in Schuldspruch oder Strafausspruch, bleiben entsprechende Verurteilungen bestehen und die Revision insoweit unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 687/79 72 A

in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Jürgen Wilhelm aus ████, geboren am ███████ 1947 in █████████, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des materiellen Rechts. Die

Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Dezember 1979 zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Dem Urteil lassen sich ausreichende Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht entnehmen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner nicht, ob dem Angeklagten bewusst war, dass der Lebensbedarf des Kindes gefährdet war oder ohne die Hilfe Dritter gefährdet sein würde. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass das Kind im Haushalt der seit 1974 verheirateten Kindesmutter untergebracht war und dort versorgt wurde. Unterhaltszahlungen sind von dem Angeklagten nicht gefordert worden. Dies lässt es möglich erscheinen, dass der Angeklagte davon ausging, die Kindesmutter wolle auf den Unterhaltsanspruch verzichten, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von ihr oder ihrem Ehemann gedeckt. Dies würde den Schuldvorwurf aus § 170b StGB ausschließen (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 170b Rdn. 8 am Ende). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht dies übersehen hat.

Die deshalb gebotene Aufhebung des Schuld- und Einzelstrafausspruchs führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert von (1)