Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Nichtberücksichtigung früherer Strafen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/78
Datum
21.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist, dass das Landgericht frühere Strafen nicht hinreichend berücksichtigt hat, obwohl diese zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) geeignet waren oder unklar ist, ob sie vollstreckt worden sind. Die Strafzumessung muss die mögliche Härte durch die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung ausgleichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen früherer Freiheitsstrafen, die zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB geeignet gewesen wären, hat das Gericht dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Fehlt in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung damit, ob frühere Strafen vollstreckt oder erlassen wurden, ist die Strafzumessung unvollständig und der Strafausspruch aufzuheben.

3

Ein bestehender Schuldspruch bleibt von Mängeln im Strafausspruch unberührt; Mängel der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn die Entscheidungsgrundlage dadurch beeinflusst sein kann.

4

Das Gericht muss bei der Bemessung der Strafe die Härte ausgleichen, die sich aus der Unmöglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe ergeben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 84/78

in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Günter ██████████ aus [REDACTED], geboren am █████ 1932 in [REDACTED], wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1977 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das angefochtene Urteil lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass dieser nicht auch wegen – mit der ausbeuterischen Zuhälterei tateinheitlich zusammentreffender – Förderung der nach § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu verurteilenden Prostitution worden ist, beschwert ihn nicht.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Die Tatzeiten dieses Verfahrens liegen im Juni/ Juli bzw. im September 1974, also vor den früheren Verurteilungen des Amtsgerichts Bochum vom 6. Februar 1975 (10 Ms 6/75) und des Amtsgerichts Wattenscheid vom 9. Juni 1975 (10 Ms 26/75) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 3 f). Diese Strafen wären daher zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB geeignet gewesen. Über eine Vollstreckung oder einen eventuellen Straferlass ist weder aus dem Urteil noch aus den Akten Endgültiges zu entnehmen. Aus Bl. 53, 70, 71 d. A. ist lediglich ersichtlich, dass der Angeklagte auch zu dem Verfahren 10 Ms 26/75 zur Strafvollstreckung ausgeschrieben war und nach Erledigung der Ausschreibung für dieses Verfahren eingesessen hat. Selbst wenn der Angeklagte die Strafe voll verbüßt hätte, hätte die Härte, die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegt, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1975 – 4 StR 578/75). Das ist aus den Strafzumessungsgründen nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass davon auch die Einzelstrafen berührt worden sind."*

Dem tritt der Senat bei.

SalgerMayerRuß
SpiegelKnoblich

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