Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Gesamtvorsatz (Heroinverkäufe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/80
- Datum
- 06.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter Veräußerung von Betäubungsmitteln setzt hinreichend bestimmte Feststellungen zu Ort, Zeit oder ungefährem Ablauf der Taten voraus; eine bloß allgemein gehaltene Absicht über längere Zeit und über eine bestimmte Bezugsquelle zu verkaufen genügt nicht.
Entfällt ein Fortsetzungszusammenhang, sind bereits vorangegangene, verwertbare Verurteilungen und Taten bei der Strafzumessung nach § 55 StGB zu berücksichtigen; eine bereits verbüßte Strafe schließt Berücksichtigung im Strafmaß nicht von vornherein aus.
Zur Bejahung eines besonders schweren Falles des § 30a Abs. 4 Nr. 5 BtMG kann die Zusammenrechnung von Einzelmengen nur innerhalb eines festgestellten Fortsetzungszusammenhangs erfolgen; andernfalls bedarf die Annahme des Zugriffs auf erhebliche Gesamtmengen konkreter Feststellungen.
Ob eine bestimmte Menge (z. B. 4 g Heroin) als "nicht geringe Menge" i.S.v. § 30a Abs. 1 Nr. 5 BtMG anzusehen ist, erfordert eine eingehende, nachvollziehbare Begründung, ggf. unter Berücksichtigung des Reinheitsgehalts und weiterer Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 3. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 551/80
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], den Kraftfahrer Jaroslav [REDACTED::<3>], 1941 in [REDACTED::<4>] (CSR), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 StPO):
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 3. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen reichen nicht aus, die Annahme des Landgerichts zu begründen, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt. Der Entschluss, mit Hilfe einer bestimmten Bezugsquelle über einen unbestimmten, jedoch längeren Zeitraum hinweg Heroin an Drogenabhängige zu veräußern, lässt die für den Gesamtvorsatz erforderliche Bestimmtheit nach Ort, Zeit und ungefährer Begehung der Tat vermissen (BGHSt 15, 268, 271; 26, 4, 7). Das kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Entfiele der Fortsetzungszusammenhang, so wäre bei den vor dem 29. Januar 1979 (Verurteilung durch das Amtsgericht Bayreuth) begangenen Taten § 55 StGB zu beachten. Zwar wäre – da die vom Amtsgericht Bayreuth verhängte Strafe verbüßt ist – keine Gesamtstrafe zu bilden, doch wäre dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 12, 94; Beschluss vom 21. März 1978 – 4 StR 84/78).
Mit dem Fortsetzungszusammenhang entfiele auch die Möglichkeit, die jeweils veräußerten Einzelmengen zusammenzurechnen und darauf die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 30a Abs. 4 Nr. 5 BtMG zu stützen. Ob die Kammer diese Vorschrift auch unabhängig von der erfolgten Zusammenrechnung angewendet hätte, ist fraglich. Die Bedeutung erscheint der Feststellung, das Verhalten des Angeklagten bei den Verkäufen lasse den Schluss zu, „dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich aus einer erheblich größeren, das im Einzelfall verkaufte Quantum erheblich übersteigenden Menge Heroin auch auf unvermutete Käuferwünsche einzustellen“, ist nicht hinreichend klar.
Die Meinung andererseits, 4 g Heroin stelle bereits eine „nicht geringe Menge“ i.S.v. § 30a Abs. 1 Nr. 5 BtMG dar, bedürfte eingehender Begründung. Sie versteht sich nicht von selbst, auch dann nicht, wenn es sich – was nicht mitgeteilt wird – um völlig reines Heroin gehandelt haben sollte.
Die Sache muss daher neu verhandelt werden.
| Pikart | Ulsamer | Foth | |||
| Herdegen | Schikora |