Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafe: Fehlende Begründung und Nichtberücksichtigung früherer Strafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 706/78
Datum
22.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Urteil keine gesonderte, nachvollziehbare Begründung nach § 54 Abs. 1 StGB enthält und frühere, noch nicht verbüßte Freiheitsstrafen nicht nach § 55 StGB einbezogen wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung der Gesamtstrafe ist im Urteil gesondert zu begründen; die Begründung muss die bestimmenden Gesichtspunkte erkennbar machen und eine rechtliche Nachprüfung ermöglichen.

2

Eine bei der Verurteilung bestehende, noch nicht vollständig verbüßte Freiheitsstrafe ist in die Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB einzubeziehen.

3

Ist wegen zwischenzeitlichen Verbüßens früherer Strafen eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr möglich, so ist die hieraus entstehende Härte bei der Bemessung der jetzt zu bildenden Gesamtstrafe auszugleichen.

4

Das Unterlassen der gesonderten Begründung der Gesamtstrafe oder die Nichtberücksichtigung einzugebender früherer Strafen stellt einen beheblichen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Rückverweisung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 706/78 in der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar Wilhelm B. ███ aus ███, geboren am ████ ██████ 1941 in ████████ (Harz), wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche wendet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann indes nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). In einfach gelagerten Fällen bedarf es zwar nur weniger Hinweise, und soweit Gesichtspunkte wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schon bei der Bildung der Einzelstrafen erörtert worden sind, ist eine Bezugnahme hierauf zulässig. Erforderlich bleibt aber in jedem Fall eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar machen kann (BGHSt 8, 205; 24, 268). Eine derartige, wenn auch kurze und durch Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen ausgeführten Strafzumessungserwägungen ergänzte Begründung fehlt vorliegend völlig; die Gesamtfreiheitsstrafe wird allein im Urteilssatz genannt.

Dem tritt der Senat bei. Ein weiterer zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigender Rechtsfehler liegt, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die durch Urteil des Schöffengerichts Hamm vom 10. Dezember 1975 (37 Ms 30/75) ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die Tatzeiten des vorliegenden Verfahrens liegen im April und Mai 1975, also vor der Verurteilung durch das Schöffengericht Hamm. Da die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe zur Zeit der Verurteilung durch die Strafkammer noch nicht vollständig verbüßt war (vgl. UA 12 unter Nr. 11), hätte § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB angewendet werden müssen. Schließlich ist zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt hat, dass mit

den an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilungen des Amtsgerichts Münster (38 Ms 85/75) vom 16. Oktober 1975 und des Amtsgerichts Beckum (40 Ms 66/75) vom 3. Februar 1976 (UA 12 unter Nr. 9 und 10) über Freiheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr drei Monaten offensichtlich nur deshalb keine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebildet werden konnte, weil diese Strafen „zwischenzeitlich verbüßt“ waren (UA 12). Die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte hätte jedoch bei der Bemessung der jetzt zu bildenden Gesamtstrafe ausgeglichen werden müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975 – 4 StR 578/75 – und vom 21. März 1978 – 4 StR 84/78). Dass dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.

KnoblichSpiegelRuß
HürxthalEngelhardt

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