Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 706/78
- Datum
- 22.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist ausgeschlossen, wenn frühere Einzelstrafen bereits vollstreckt oder Geldstrafen bezahlt worden sind.
Kann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht erfolgen, hat das Gericht bei der Bemessung der nun zu bildenden Gesamtstrafe die aus dieser Unmöglichkeit resultierende Härte durch entsprechende Strafmilderung auszugleichen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Die Revision kann dahin zurückgreifen, den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Bewertung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, auch wenn die Einzelstrafen in der Revisionsprüfung keinen Erfolg haben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 706/78 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Klaus Peter █████ aus ████, dort geboren am ███ ██ 1952, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wendet, offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hat den Diebstahl zum Nachteil der Deutschen Bundespost (UA 15 Nr. 2) am 13. Februar 1975 und den Diebstahl oder die Hehlerei zum Nachteil des Paul [REDACTED] (UA 30/31 Nr. 36) am 20. Januar 1975 begangen. Da der Angeklagte am 16. Oktober 1975 vom Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe und am 17. Dezember 1975 vom Schöffengericht Hamm zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hätten an sich die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB kam für die Kammer jedoch nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte die Geldstrafe des Amtsgerichts Münster bezahlt und die Freiheitsstrafe des Schöffengerichts Hamm verbüßt hat (UA 14 und 13). Das Landgericht hätte jedoch die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu bildenden Gesamtstrafe ausgleichen müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975 – 4 StR 578/75 – und vom 21. März 1978 – 4 StR 84/78). Dass dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.
| Knoblich | Spiegel | Ruß | |||
| Hürxthal | Engelhardt |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 578/75 · 30.10.1975Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung
- BGH · 4 StR 84/78 · 21.03.1978Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Nichtberücksichtigung früherer Strafen aufgehoben
- BGH · 4 StR 706/78 · 22.02.1979Aufhebung der Gesamtstrafe: Fehlende Begründung und Nichtberücksichtigung früherer Strafen