Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Erziehungsgedanke bei Jugendstrafe nicht gewürdigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 248/81
Datum
04.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wendet sich mit Revision gegen eine Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe den vorrangigen Erziehungsgedanken des JGG nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG (2. Alternative) ist der Erziehungsgedanke weiterhin vorrangig zu berücksichtigen; die Strafzumessung hat erzieherische Auswirkungen des Strafmaßes auf die Persönlichkeit des Jugendlichen zu prüfen.

2

Die ersatzlose Beschränkung auf Zumessungsgründe, die auch bei Erwachsenen maßgeblich wären, ersetzt nicht die gebotene Prüfung der erzieherischen Verhältnisse und der Persönlichkeitsmerkmale des jugendlichen Täters.

3

Unterlässt das Gericht eine substantielle Erörterung, welche erzieherischen Wirkungen von der verhängten Jugendstrafe ausgehen sollen, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

4

Hat die Revision Erfolg nur in Bezug auf den Strafausspruch, kann das Revisionsgericht diesen Teil des Urteils aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 16. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 248/81 in der Strafsache gegen Heidi ██████ geborene █████ aus █████, geboren am █████ in █████, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am **4. Juni 1981

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der gegen die Angeklagte verhängten Jugendstrafe begründet, begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie lassen besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG), der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH Strafverteidiger 1981, 26; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 – 1 StR 582/80 –, vom 24. Februar 1981 – 1 StR 753/80 –, vom 11. März 1981 – 2 StR 104/81 – und vom 14. Mai 1981 – 1 StR 211/81). Die Jugendkammer beschränkt sich im Wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch bei einer erwachsenen Angeklagten anzuführen gewesen wären, und erwähnt erzieherische Gesichtspunkte nicht. Obwohl sie ausdrücklich darauf hinweist, dass die Angeklagte nach einer schweren Kindheit jetzt erstmals mit Beginn ihrer Ehe in harmonischere Verhältnisse gekommen sei und deshalb von der Verbüßung der Strafe besonders hart getroffen werde, stellt sie nur darauf ab, dass die Strafe schuldangemessen sei (UA 20). Eine Erörterung, welche erzieherischen Wirkungen von der verhängten Strafe auf die Angeklagte ausgehen sollen, hätte jedoch gerade angesichts dieser Umstände in der Person der nicht vorbestraften Täterin unter Berücksichtigung ihres gesamten Persönlichkeitsbildes nicht unterbleiben dürfen.

RuBSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

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