Aufhebung von Jugendstrafen wegen Missachtung des Erziehungsgrundsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 104/81
- Datum
- 11.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe nach den Vorschriften des JGG ist auch bei schwerer Schuld nur in dem Umfang zulässig, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungsgrundsatz vorrangig; der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer darf nicht zu Lasten der Erforderlichkeitsprüfung gewichtet werden.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter einschließlich der inneren Tatseite; bloße formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Bei Vermögensdelikten kann eine finanzielle Notlage strafmildernd berücksichtigt werden; das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf sich nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 104/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Dreher Walter K. ███, geboren am ███ 1959 in ██████, einen Auszubildenden, den Elektroinstallateur Michael Georg █████, geboren am ███ 1962 in ██████, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 einstimmig
Leitsatz
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu Jugendstrafen verurteilt, gegen den Angeklagten █████ ein Fahrverbot verhängt und die ███████████████ Schreckschusspistole mit Munition eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Strafaussprache. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafen begründet, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 StR 582/80).
Die Höhe der Strafe wird in erster Linie vom Erziehungsgrundsatz bestimmt. Bei ihrer Bemessung darf vor allem der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer nicht mitberücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 21. Januar 1981 – 2 StR 775/80).
Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf Zumessungsgründe, die bei einem erwachsenen Täter angebracht gewesen wären. So beachtet es den vorrangigen Erziehungsgedanken nicht und macht keine Ausführungen dazu, welche erzieherischen Wirkungen von den verhängten Jugendstrafen auf die Angeklagten ausgehen sollen. Es hält vielmehr die Strafe „angesichts des Sühnebedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Opfer“ und deshalb für erforderlich, um „andere als zukünftige Täter von Straßenraub in Betracht kommende Personen abzuschrecken“ (UA S. 11/12). Dabei nimmt es ausdrücklich in Kauf, dass die verhängte Strafe aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt sein könnte, hält dies aber aus den genannten anderen Strafzumessungserwägungen für unbeachtlich. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Landgericht am Schluss allgemein und ohne näheren Bezug auf den vorliegenden Fall darauf hinweist, dass im Übrigen auch eine mehrjährige Jugendstrafe erzieherisch wirken könne (UA S. 14).
Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird auch folgendes zu beachten haben:
a) Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Dabei kommt es auch auf die für das Schuldmaß bedeutsame innere Tatseite an. Jedenfalls reicht die formelhafte Wendung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 – 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 – 2 StR 505/80).
b) Begeht jemand ein Vermögensdelikt in einer finanziellen Notlage, so kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1980 – 2 StR 590/80).
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1980 in den Strafaussprachen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
Wegen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| MdsL | Maier |