Aufhebung des Strafausspruchs eines Jugendlichen wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/81
- Datum
- 14.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG sind nur zulässig, soweit und solange sie aus erzieherischen Gründen erforderlich sind.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht hat das Gericht individuell darzulegen und zu begründen, inwiefern die erzieherische Notwendigkeit die Verhängung und die konkrete Höhe der Jugendstrafe rechtfertigt.
Pauschale Erwägungen, die für alle Mitangeklagten gelten oder eine Angleichung an die Strafe eines erwachsenen Täters ohne eigene erzieherische Prüfung vornehmen, genügen nicht.
Fehlt die erforderliche erzieherische Erörterung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Traunstein, 9. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 211/81 in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Vincenzo █████ aus R__, geboren am ███████████ 1958 in N__ (Italien), 2. den Hilfsarbeiter Alfio ███████ aus R__, geboren am ███████████ 1957 in ██ (Italien), 3. den Hilfsarbeiter Giovanni ███ aus O__, geboren am ███████████ 1962 in C__ (Italien),
sämtlich zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 1980 im Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revisionen der Angeklagten ███████ und █████ werden verworfen.
4. Die Angeklagten ███████ und █████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionen der Angeklagten hat ergeben:
1. Der Schuldspruch (1. des Urteilstenors) und die Strafaussprache, welche die Angeklagten ███████ und █████ betreffen, sind nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte der Senat insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden.
2. Der Strafausspruch, der den Angeklagten ███ betrifft, kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung dieses Strafausspruchs wie folgt begründet:
*"Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ███ Jugendstrafe verhängt und diese allein mit der 'Schwere der Schuld' begründet. Bei der Bemessung der Jugendstrafe beschränkt sich das Landgericht auf Erwägungen, die für alle Angeklagten gleichermaßen gelten, und hält es schließlich für geboten, gegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter █████ Freiheitsstrafe. Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, dass auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur – und nur in solcher Höhe – verhängt werden darf, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263; BGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 – 1 StR 753/80 –). Gerade bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit erst 18 Jahre und 2 Monate alt war und nach den Feststellungen des Landgerichts noch einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichstand (UA S. 16), mithin noch einer sittlichen und geistigen Nachreife bedarf, durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben."*
Dieser Begründung tritt der Senat bei.
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