Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Rechtsfolge und Rückverweisung in Jugendstrafenbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 753/80
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG muss das Gericht darlegen, dass und in welchem Umfang die Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.
Die Strafzumessung gegenüber jugendlichen Tätern darf nicht allein mit Erwägungen begründet werden, die für erwachsene Täter maßgeblich wären; besondere Gesichtspunkte der Reifung und Erziehung sind zu berücksichtigen.
Eine Angleichung der Jugendstrafe an die Freiheitsstrafe eines erwachsenen Mittäters ist nur zulässig, wenn dies gesondert durch erzieherische Gründe gerechtfertigt und in den Urteilsgründen substantiiert dargestellt wird.
Sind die Urteilsgründe zur Rechtsfolge unzureichend, ist der Ausspruch über die Rechtsfolge aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung an eine andere, zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 753/80 in der Strafsache gegen ██ den Maschinenarbeiter Necmettin Demir aus █, geboren am ███████ 1960 in İç (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und, soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet, – auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 24. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Necmettin Demir wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der Tat nicht bestehenbleiben. Das Landgericht verhängt Jugendstrafe und begründet dies allein damit, es sei *„wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich“* (UA S. 13). Bei deren Bemessung beschränkt sich die Jugendkammer auf Erwägungen, die auch bei einem erwachsenen Täter anzuführen gewesen wären, und hält schließlich für geboten, gegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter Freiheitsstrafe.
Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, dass auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur – und nur in solcher Höhe – verhängt werden darf, wenn – und soweit dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263). Gerade bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der *„in geistiger und charakterlicher Hinsicht noch einer gewissen Nachreifung bedarf“* (UA S. 13), durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben.
| Pikart | Maul | Foth | |||
| Woesner | Schikora |