Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Jugendstrafen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 582/80
- Datum
- 13.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass die Jugendstrafe nur insoweit und nur in der Höhe verhängt wird, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass die Jugendkammer die besonderen Erfordernisse des Jugendstrafrechts berücksichtigt hat; eine bloße Bezugnahme auf § 46 StGB genügt nicht.
Fehlt die nachvollziehbare Darlegung, dass erzieherische Gesichtspunkte maßgeblich waren, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Bei der Neuverhandlung sind insbesondere das maßgebliche Alter der Angeklagten und die Frage der Tateinheit in den Feststellungen zu klären und gegebenenfalls neu zu berechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 21. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 582/80 in der Strafsache gegen
1. den Lehrling Michael R., geboren am █ 1962 in SOL, aus BIS,
2. den Lehrling Walter W., geboren am ██ 1960 in █████,
3. den Lehrling ███████████, geboren am ███ in ███,
4. den Lehrling ███████████, geboren am ███ in ███,
wegen Vergewaltigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I. Das Urteil mit den Gründen ist rechtzeitig zu den Akten gebracht worden. Da das Ende der Frist auf Pfingstmontag fiel, genügte der Eingang bei der Geschäftsstelle am folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 – 1 StR 169/80; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 23. Aufl., § 275 Rdn. 13).
II. Der Schuldspruch ist von Rechtsfehlern nicht beeinflusst. Dagegen kann das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehen bleiben. Auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) darf Jugendstrafe nur (und nur in solcher Höhe) verhängt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 263). Das Urteil lässt nicht erkennen, 224 und 16, 261
ob sich die Jugendkammer dieses Umstands bewusst war. Sie beantwortet die Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, mit dem alleinigen Hinweis auf die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG, weist bei der Zumessung im einzelnen nur auf § 46 StGB hin und beschränkt sich dann im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch bei einem erwachsenen Täter anzuführen gewesen wären.
Daher muss die Sache im Umfang der Aufhebung neu verhandelt werden. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass die Jugendkammer das Alter der Angeklagten ███ und ██ neu zu berechnen haben wird (UA S. 17) und dass Tatbestände, die in Tateinheit verwirklicht worden wären (UA S. 19), nicht festgestellt wurden.
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