Revision gegen Jugendurteil: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 765/81
- Datum
- 19.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Jugendstrafe darf nur in dem Umfang getroffen werden, wie sie aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 JGG) und dies muss sich aus den Urteilsgründen ergeben.
Fehlt in den Urteilsgründen eine ausdrückliche oder hinreichende Darlegung der Erforderlichkeit der Jugendstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Bei der Revision kann der Bundesgerichtshof den Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO berichtigen, wenn die Nachprüfung der Urteilsgründe weitergehende Beanstandungen nicht ergibt und eine Berichtigung möglich ist.
Eine Korrektur des Schuldspruchs (z. B. Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung) ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Deliktsqualifikation nicht gegeben sind und dies aus der revidierten Prüfung folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schüler Jens ██████ aus ███, geboren am █████ in ████████████████, gesetzlicher Vertreter: Hannelore █████ aus ███, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen (ateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung entfällt.
3. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
1. Zum Schuldspruch führt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lediglich zur beantragten Berichtigung (BGHSt 22, 248, 249 m. Nw.).
2. Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägungen der Jugendkammer hierzu verhalten sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die erkannte Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist; da der Angeklagte als ein „auffallend ungestörter Vierzehnjähriger“ geschildert wird (UA S. 20), versteht sich das auch nicht von selbst. Hiernach lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass auf Jugendstrafe auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1981 – 1 StR 753/80 – bei Holtz in MDR 1981, 454 und vom 4. Juni 1981 – 4 StR 248/81 – in StrafVert. 1981, 405). Über die Rechtsfolgen muss der Tatrichter daher erneut befinden.
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |