Revision verworfen: Jugendstrafe 7 Jahre wegen versuchten Totschlags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 99/83
- Datum
- 21.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Sachrüge überprüft das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nur darauf, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts bleibt zu prüfen, ob und inwieweit nach allgemeinem Strafrecht ein milderer Strafrahmen in Betracht käme; dies kann in die Erwägung zur Strafzumessung einfließen.
Bei der Zumessung von Jugendstrafe sind das Wohl des Jugendlichen und erzieherische Gesichtspunkte vorrangig zu berücksichtigen; der Schwere der Schuld kann jedoch eigenständige Bedeutung zukommen, wobei die Gewichtung vom Einzelfall abhängt.
Missverständlich formulierte Begründungen für die Versagung einer Strafmilderung können durch den Zusammenhang der Urteilsgründe erklärt werden, wenn daraus die tragenden Erwägungen erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 16. November 1982
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 99/83
in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, geboren am ████ 1962 in ██ █████, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr. Engelhardt, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, erschöpft sie sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht auf die Sachrüge nur darauf zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 108 m. w. Nachw.).
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Jugendkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass es auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht trotz der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht unberücksichtigt bleiben darf, ob nach allgemeinem Strafrecht ein milderer Strafrahmen in Betracht käme (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH Strafverteidiger 1981, 183 und 1982, 338). Während keine Bedenken gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB bestehen, ist der Revision zuzugeben, dass die Begründung für die Ablehnung der Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB, § 23 Abs. 2 StGB missverständlich ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass der Hinweis, „es war nicht ein Verdienst des Angeklagten, dass der tödliche Erfolg ausgeblieben ist“ (UA S. 10), auf letztlich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Jugendkammer beruht. Mit dieser Wendung sollte ersichtlich hervorgehoben werden, dass der Angeklagte nach Abgabe von drei gezielten Schüssen aus nächster Nähe auf den Nacken seines vor ihm gehenden Nebenbuhlers mit einem hohen Maß an krimineller Anstrengung alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan hatte und dass der Nichteintritt des Erfolges mehr auf zufällige Umstände und nicht auf einen geringeren verbrecherischen Willen des Angeklagten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1962, 355, 356; Urteile vom 7. Mai 1974 – 1 StR 99/74 bei Dallinger MDR 1974, 721 und vom 4. Juni 1981 – 4 StR 246/81).
b) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, frei von Rechtsfehlern. Für die Entscheidungen, ob „wegen der Schwere der Schuld“ Jugendstrafe verhängt werden soll (§ 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 Abs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 261, 263; 16, 224, 226); der Erziehungsgedanke ist „vorrangig“ zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 – 4 StR 89/68; Beschluss vom 4. Juni 1981 – 4 StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 22. April 1980 – 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner, JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 9).
Welches Gewicht der einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab. Soweit einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dahin verstanden worden sind, dass der Erziehungszweck das allein ausschlaggebende Kriterium sein müsse und auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe bestimme, hat der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass er an einer solchen Auffassung nicht festhalte (BGH JR 1982, 432 mit Anm. Brunner).
Die – allerdings knappen – Zumessungserwägungen im angefochtenen Urteil enthalten keinen Verstoß gegen diese Grundsätze. Die Jugendkammer hat die Höhe der von ihr verhängten Jugendstrafe ausdrücklich auch wegen der beim Angeklagten offenbar gewordenen „erheblichen Erziehungsdefizite“ für erforderlich gehalten (UA S. 10/11). Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und die Ausführungen zur Schuldfähigkeit sowie zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG enthalten genügend Umstände, welche die Berechtigung dieser Beurteilung hinreichend belegen. Wenn die Jugendkammer wegen der Persönlichkeitsdefekte beim Angeklagten, die sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe vor allem in dessen mangelnder Eigenverantwortung und Lebensplanung sowie in dem nur unzureichend entwickelten Selbstwertgefühl sieht, in Verbindung mit der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von sieben Jahren für angemessen gehalten hat, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
| Engelhardt | Salger | Goydke | |||
| Ruß | Jahnke |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 111/80 · 22.04.1980Revision verworfen: Jugendstrafe bei Mord und versuchter Vergewaltigung bestätigt
- BGH · 1 StR 99/74 · 07.05.1974Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt (bedingter Vorsatz)
- BGH · 4 StR 248/81 · 04.06.1981Aufhebung des Strafausspruchs: Erziehungsgedanke bei Jugendstrafe nicht gewürdigt
- BGH · 4 StR 246/81 · 04.06.1981Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls bestätigt
- BGH · 4 StR 89/68 · 21.09.1967Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei Jugendstrafe
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 150/18 · 18.07.2018Aufhebung der Aussetzung der Jugendstrafe wegen lückenhafter Prüfung der Schwere der Schuld
- BGH · 5 StR 205/23 · 13.09.2023Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ohne Erziehungsbedarf (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG)
- BGH · 1 StR 555/85 · 03.12.1985Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei Jugendstrafbemessung und Bewährung