Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt (bedingter Vorsatz)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 99/74
Datum
07.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt waren das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes und die Strafzumessung bei Versuch. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum bedingten Vorsatz und hält die Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB für ausreichend. In einem besonders schwerwiegenden Fall darf das Tatgericht auf eine ausdrückliche Erörterung des § 213 StGB verzichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes kann sich aus den Feststellungen zum zielgerichteten Einsatz tödlicher Gewalt (z. B. gezieltes Zustechen) ergeben und rechtfertigt den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags.

2

Die Strafzumessung richtet sich nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB; eine weitere Milderung nach den Grundsätzen des Versuchs kann entfallen, wenn das Ausbleiben des Erfolgs nicht auf einer abgeschwächten kriminellen Intensität des Täters beruht und der Eintritt des Erfolgs nahe bevorstand.

3

Bei der Anwendung von Versuchsgrundsätzen kann das Gericht die Milderung versagen, wenn das Handlungsunrecht so schwer wiegt, dass das Steckenbleiben der Tat keine Entschuldigung darstellt.

4

In besonders krass liegenden Fällen kann das Tatgericht in den Urteilsgründen darauf verzichten, die Voraussetzungen einer Regelung (hier § 213 StGB) ausdrücklich zu verneinen, sofern die Feststellungen die Entscheidung überflüssig und nachvollziehbar machen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 6. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Gaetano ██, geboren ██████████ 1948 in ██████████████, ██, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müls, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 6. August 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

a) Das Schwurgericht hat die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert, eine weitere Herabsetzung nach Versuchsgrundsätzen aber abgelehnt, weil *„es nicht Verdienst des Angeklagten war, dass die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist“*. Mit dieser Erwägung hat das Tatgericht offensichtlich sagen wollen, dass es das Handlungsunrecht als so schwerwiegend ansieht, dass das Ausbleiben des Erfolgs eine Milderung nicht rechtfertigt, weil sein Eintritt nahe bevorstand (vgl. BGH GA 1966, 146) und das Steckenbleiben der Tat im Versuch nicht die Folge abgeschwächter krimineller Intensität des Angeklagten war. Eine solche Wertung steht im Einklang mit der Kannvorschrift des § 44 Abs. 1 StGB.

b) Der Strafausspruch wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Schwurgericht sich mit der Anwendbarkeit des § 213 StGB im Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Zwar entfällt diese Prüfung in aller Regel nicht schon deshalb, weil das Tatgericht meint, die schuldangemessene Strafe bereits dem durch die §§ 212, 51 Abs. 2, 44 StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können (BGH NJW 1956, 756, 757). Aber in besonders krass liegenden Fällen darf von einer ausdrücklichen Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB in den Urteilsgründen Abstand genommen werden (BGH, Urt. vom 26. Juli 1960 – 1 StR 312/60 –, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 213 Anm. 10). Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines solchen Falles.

PfeifferMülsHerdegen
PikartZipfel
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