Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe bei Mord und versuchter Vergewaltigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/80
Datum
22.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung durch die Jugendkammer. Zentral war, ob die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts und tateigene Umstände bei der Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen sind. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die neunjährige Jugendstrafe. Er betont, dass §18 JGG die Erwägungen des allgemeinen Strafrechts und auch Sühneaspekte berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 JGG sind die Strafrahmen und die für deren Höhe maßgeblichen Erwägungen des allgemeinen Strafrechts zu berücksichtigen.

2

Im Jugendstrafrecht dürfen auch Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

3

§ 18 Abs. 2 JGG verlangt nicht, dass ausschließlich erzieherische Gesichtspunkte über die Höhe der Jugendstrafe entscheiden; bei schweren Straftaten können Sühne und Schuldvergeltung angemessen Gewicht erhalten.

4

Eine missverständliche Formulierung in den Urteilsgründen begründet nicht zwingend einen Revisionsgrund, wenn sich aus dem Zusammenhang die zutreffende Wertung und Begründung ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. November 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen W den Auszubildenden Thomas Günther, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Ulsamer, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die nach den Umständen der Tat keineswegs unangemessen hohe Jugendstrafe begründet hat, halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Landgericht ist zutreffend vom Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ausgegangen, der sich auf alle Verbrechen bezieht, für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Zwar gelten im Jugendstrafrecht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG); sie sind aber für die Bemessung der Jugendstrafe nicht bedeutungslos. Der Tatrichter kann und muss bei der Strafzumessung berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen das Gesetz für den Bereich des allgemeinen Strafrechts für die abzuurteilende Tat einen erhöhten Strafrahmen normiert hat.

Das führt dazu, dass – anders als im allgemeinen Strafrecht (§ 46 Abs. 3 StGB) – auch Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, berücksichtigt werden dürfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der Ermordung des Mädchens ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Allerdings ist die von der Revision beanstandete Formulierung „dass der Angeklagte ein gleichaltriges Mädchen getötet hat, ..." (UA S. 18) für sich allein gesehen missverständlich.

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe knüpft das Landgericht damit jedoch ersichtlich an seine Erwägung zum Unrechtsgehalt der Mordtat an (UA S. 16): „Er (der Angeklagte) hat ein gleichaltriges Mädchen zu vergewaltigen versucht und umgebracht, das ihm nicht die geringste Veranlassung gegeben hatte, anzunehmen, dass es mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm überhaupt und besonders in der konkreten Situation einverstanden sein werde.“ Die Jugendkammer nimmt damit Bezug auf die festgestellten Umstände der Tat. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte geschlechtlich für das ihm nur flüchtig bekannte, etwa gleichaltrige Mädchen interessiert. Er machte jedoch offenbar keinerlei der für Jugendliche üblichen Anstrengungen, das Mädchen als Freundin für sich zu gewinnen, sondern unternahm etwa acht Tage vor der Mordtat einen fehlgeschlagenen Vergewaltigungsversuch, den er am Tattag in Tötungsabsicht wiederholte. Es kann unter diesen Umständen auch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht mit der Formulierung „gleichaltriges Mädchen“ etwa das jugendliche Alter des Opfers für sich allein als Strafschärfungsgrund angesehen hat.

2. Die Jugendkammer hat die Jugendstrafe von neun Jahren „zur Sühne der Tat und zur Schuldvergeltung“ verhängt, „auch wenn eine Strafe in dieser Höhe aus erzieherischen Gründen nicht notwendig war“. Hierdurch ist § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, nicht verletzt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Grundgedanke der Erziehung des Jugendlichen allein für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein muss. Der Tatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht gehindert, die Gesichtspunkte der Sühne der Schuld und der Vergeltung für begangenes Unrecht bei der Bemessung der Jugendstrafe angemessen zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass es dem Angeklagten im Jugendstrafvollzug ermöglicht werden sollte, eine Lehre zu absolvieren, und dass er außerdem dringend einer psychotherapeutischen Betreuung bedürfe. Hiernach besteht nicht die Besorgnis, die Jugendkammer habe den Erziehungsgedanken unzureichend beachtet.

WoesnerPikartHerdegen
LoesdauUlsamer
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