Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/81
- Datum
- 04.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 21 StGB genügt es, wenn aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war; ungenaue Begriffswahl beeinträchtigt die Feststellung nicht, wenn der tatsächliche Befund erkennbar ist.
Eine Milderung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 StGB kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund der Gesamtwürdigung feststellt, der Versuch weise ein hohes Maß krimineller Anstrengung auf und die Vollendung nahe gewesen sei.
Bei der Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls ist die Gesamtwürdigung der Tatausführung maßgeblich; Drohungen und vorbereitende Handlungen (Aufbrechen, bereits eingefülltes Diebesgut) können die Einstufung rechtfertigen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung von Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. November 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 246/81 in der Strafsache gegen Randolph ███████ aus ███, geboren am ██ 1935 in █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, ████████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██ bei der Verkündung als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. November 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat das Landgericht im Ergebnis fehlerfrei festgestellt. Die Formulierung, die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten sei erheblich vermindert, ist zwar missverständlich (vgl. BGHSt 21, 27, 28; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 21 Rdn. 3 m. w. Nachw.). Den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Strafkammer nur von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 14).
2. Näherer Erörterung bedarf allein die von der Revision beanstandete Festsetzung einer Einzelstrafe von elf Monaten für den versuchten Diebstahl. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht und ist von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen, den es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Eine weitere Milderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat es nicht vorgenommen. Dazu hat es ausgeführt, der Angeklagte habe alles getan, um in den Besitz des Diebesgutes zu gelangen, und sei nur durch das Erscheinen von Polizeibeamten daran gehindert worden, das durch Aufbrechen eines Spielautomaten bereits zugänglich gemachte Geld einzustecken und sich zu entfernen (UA S. 17).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Milderung
a) gemäß § 23 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es den Versuch eines besonders schweren Falles nicht geben soll (so Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 243 Rdn. 43, § 46 Rdn. 48), oder ob auch bei Annahme eines versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall die Mindeststrafe des § 243 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB in den Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterschritten werden kann (so h. M., vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1976 – 3 StR 487/75 –; Eser in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 243 StGB Rdn. 45 a m. w. Nachw.; zweifelnd Lackner, StGB 14. Aufl., § 243 Anm. 3 a, § 46 Anm. 2 b dd).
b) Auch bei Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB auf den Strafrahmen des § 243 StGB könnte im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer von einer solchen Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deshalb der Vollendung nahe gekommen ist (BGH NJW 1962, 355, 356; Urteile vom 7. Mai 1974 – 1 StR 99/74 – bei Dallinger MDR 1974, 721 und vom 18. Dezember 1979 – 5 StR 678/79). Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen in ihrem Zusammenhang noch diesen Grundsätzen. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass der Angeklagte und sein Mittäter die Eingangstür zu der Gaststätte aufgehebelt, den dort an der Wand hängenden Spielautomaten aufgebrochen und einen Teil des Geldes bereits in einen mitgeführten Beutel gefüllt hatten, als die Polizei erschien (UA S. 13). Eine „hohe kriminelle Energie“ hat es noch besonders da-
rin gesehen, dass der Angeklagte dem die Gaststätte betretenden Polizeibeamten zurief: „Weg da, oder ich schieße“ (UA S. 18).
3. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 99/83 · 21.04.1983Revision verworfen: Jugendstrafe 7 Jahre wegen versuchten Totschlags
- BGH · 1 StR 95/86 · 18.03.1986Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung von Versuch und Strafmilderung
- BGH · 2 StR 249/82 · 09.06.1982Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern