Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Ablehnung der Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 678/79
Datum
18.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hielt die sachlichen Angriffe für unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Hauptverhandlung zurück. Begründet wurde dies mit einer fehlerhaften Pauschalbegründung zur Ablehnung der Strafmilderung beim Versuch; die individuelle Prüfung der Voraussetzungen (§ 21 StGB) fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Strafmilderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) ist unzulässig, wenn sie allein mit der Erwägung begründet wird, der Ausbleib des Erfolges sei kein Verdienst des Täters.

2

Eine Ablehnung der Strafmilderung kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn die Gesamtwürdigung der Tat ein besonders hohes Maß krimineller Anstrengung und die Nähe zur Vollendung ergibt.

3

Bei mehreren Tatbeteiligten sind Voraussetzungen einer Strafmilderung für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen; unterschiedliche Tatbeiträge rechtfertigen nicht ohne weiteres gleiche Schlussfolgerungen.

4

Der Tatrichter hat bei neuer Feststellung des Sachverhalts eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen einschlägiger Milderungsnormen zu treffen und danach neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 15. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Former Rolf St██ aus K███████, dort geboren am ████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: BOTS u. a. – wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Verfahrensrügen und die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer als Mittäter an einer schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beteiligt hat, sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 1979 unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer keinen Bestand.

Eine Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter mit der folgenden Begründung abgelehnt: „Da es den Tätern nicht gelang, Geld und/oder Schmuck zu erlangen, beruht auf dem beherzten und unerschrockenen Widerstand des Zeugen H[REDACTED]. Es ist nicht das Verdienst der Täter“ (UA S. 13). Mit der Erwägung, dass das Ausbleiben des Erfolges kein Verdienst des Täters gewesen sei, darf die Strafmilderung wegen Versuchs grundsätzlich nicht abgelehnt werden (BGH Urteile vom 3. März 1970 – 5 StR 34/70 –, vom 26. September 1970 – 5 StR 471/69 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 380; vom 22. Februar 1972 – 2 StR 39/72 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 569). Allerdings kann der Strafausspruch trotz einer solchen Wendung bestehen bleiben, wenn der Tatrichter mit ihr im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zum Ausdruck bringen wollte, dass die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deswegen der Vollendung nahegekommen ist (BGH GA 1955, 204; NJW 1962, 355; GA 1966, 146; Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 99/74 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 721).

Solche Gesichtspunkte sind bei dem Beschwerdeführer, der – anders als sein Mittäter nicht in die Wohnung eingedrungen ist und selbst nicht bewaffnet war, den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat von seinem Mittäter nach anfänglichem Widerstreben überredet worden ist (UA S. 6, 14) und durch Alkohol enthemmt war (UA S. 12), legt vielmehr die Erwägung nahe, dass schon das erste Hindernis zu Beginn der Tatausführung genügte, um ihn zur Flucht zu veranlassen. Hierin unterscheidet sich seine Tatbeteiligung wesentlich von derjenigen seines Mittäters. Die Strafmilderung wegen Versuchs durfte deshalb nicht bei beiden Tätern mit derselben Begründung abgelehnt werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, erneut Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu treffen.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert (4)

Zitiert von (2)