Revision verworfen: Kein vermindertes Schuldfähigkeitserkenntnis bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 405/84
- Datum
- 07.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung sachverständiger Gutachten ist nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gerechtfertigt, wenn der Tatrichter seine Sachkunde darlegt und die Beweisfrage nicht schwierig ist.
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sind Blutalkoholkonzentration, alkoholgewohnheit, affektive Erregung und einschlägige Umstände zu berücksichtigen; das Gericht kann das Hemmungsvermögen insbesondere bei Tötungsdelikten hoch ansetzen.
Eine Versuchsmilderung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung zeigt und die Vollendung der Tat nahegekommen ist.
Die Sachrüge gegen tatrichterliche Würdigung ist nur erfolgreich, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder rechtliche Bewertungsfehler dargetan werden; bloße Zweifel an der Wertung genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 22. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██ Maria Ilona geboren am ███ 1953 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 22. Februar 1984 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag der Angeklagten auf Anhörung eines Sachverständigen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben seien, rechtsfehlerhaft im Urteil zurückgewiesen, ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gerechtfertigt. Was der Tatrichter im einzelnen zur Begründung seiner Sachkunde ausführt, lässt diese gerade nicht vermissen, weist sie bei der hier nicht schwierigen Beweisfrage dagegen hinreichend aus (UA S. 14).
2. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass der Tatrichter bei seiner Entscheidung, das Hemmungsvermögen der Angeklagten sei jedenfalls nicht erheblich vermindert gewesen, sich von rechtsfehlerhaften Erwagungen hat leiten lassen. Er ist von der nicht sonderlich hohen Blutalkoholkonzentration von max. 1,8 ‰ ausgegangen. Die affektive Erregung, in der sich die als Bardame ersichtlich alkoholgewohnte Angeklagte befand, und die „durchwachte Nacht“ hat er ebenfalls berücksichtigt (UA S. 13, 16). Dass er zusätzlich bei seiner Entscheidung das „situationsgerechte Verhalten“ der Angeklagten einbezog, ist hier nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat zu Recht die Anforderungen an das Hemmungsvermögen hoch angesetzt, weil es sich um ein Tötungsdelikt gehandelt hat (BGH, Urteil vom 5. Juli 1968 – 5 StR 266/68 S. 5/6; Urteil vom 29. September 1974
– 3 StR 143/74 –).
3. Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg beanstanden, dass das Schwurgericht, das ohnehin einen minder schweren Fall nach § 213 StGB angenommen hat, von einer Versuchsmilderung keinen Gebrauch gemacht hat. Diese kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deshalb der Vollendung nahegekommen ist (BGH NJW 1962, 355, 356; Urteile vom 7. Mai 1974 – 1 StR 99/74 – bei Dallinger MDR 1974, 721; vom 18. Dezember 1979 – 5 StR 678/79 –; vom 4. Juni 1981 – 5 StR 246/81 –). Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen in ihrem Zusammenhang diesen Grundsätzen. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass die Angeklagte „durch Ausführung der zwei tiefen Messerstiche... alles getan hat, um nach ihrer Vorstellung ihren Verlobten zu töten“ (UA S. 15). Sie war von „unbedingtem Vernichtungswillen beseelt“ (UA S. 10). Das Tatopfer konnte „gerade noch“ durch eine Operation gerettet werden (UA S. 15).
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Rebitzki |