Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei versuchtem Totschlag in Affekt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 133/86
Datum
22.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall gemäß § 213 StGB angenommen und wandte sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung. Er hält die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, das affektive Geschehen, Geständnis und das Versuchsstadium für in die Strafzumessung einzubeziehende Milderungsgründe. Eine actio libera in causa sah der Senat nicht als gegeben an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt abweicht, dass die Anwendung des verminderten Strafrahmens geboten erscheint.

2

Bei der Prüfung des § 213 StGB hat der Tatrichter alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände zu abwägen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

3

Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet – allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen – die Möglichkeit, einen minder schweren Fall anzunehmen; das Bestehen noch vorhandener Steuerungsmöglichkeiten schließt dies nicht aus.

4

Die Intensität der Tatausführung ist nicht zwingend strafschärfend zu verwerten, wenn sie überwiegend Folge einer unverschuldeten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ist.

5

Dass die Tat im Stadium des Versuchs steckenblieb, kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung strafmildernd berücksichtigt werden; daraus folgt nicht automatisch die Anwendung der Rahmenmilderung des § 23 Abs. 2 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verwaltungsamtmann Winfried N. aus ██████, geboren am 3. September 1937 in E., wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt Co. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus M. als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem Zustand starker Erregung seinen Freund Benno Marian P. ██ – den Nebenkläger – durch Messerstiche umzubringen versucht, weil dieser nicht bereit war, die – von Seiten des Angeklagten homosexuell geprägten – Beziehungen fortzusetzen. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen hat. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303, 304; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. Rdn. 48 vor § 38 sowie Eser ebenda § 213 Rdn. 13). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil: Das Landgericht hat eine Gesamtwertung vorgenommen, die nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann.

III. Die von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der psychische Zustand des Angeklagten, den es als Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB würdigt, das Bild der Tat prägt: Nach den Feststellungen stand der Angeklagte, weil sich sein Freund endgültig von ihm zu trennen drohte, zum Zeitpunkt der Tat „unter starken gefühlsmäßigen Spannungen“, wodurch sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war (UA S. 23, 39). Diesem Umstand durfte der Tatrichter entscheidende Bedeutung beimessen (vgl. UA S. 41). Darauf, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit – schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen – einen minder schweren Fall begründen kann, hat der Bundesgerichtshof immer wieder hingewiesen (vgl. Eser NStZ 1984, 49, 54 sowie Theune NStZ 1986, 153, 155).

2. Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe „nicht im Affektsturm“ gehandelt, er sei vielmehr „in der Lage“ gewesen, seine Handlungen und ihre Intensität „zu steuern“ (UA S. 42). Zugleich hat es angenommen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge sehr starker Erregung auf dem Hintergrund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert war. Darin liegt entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch. Der Umstand, dass der Angeklagte in seiner seelischen Situation den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegenzusetzen vermochte als ein strafrechtlich voll Verantwortlicher, bedeutet nicht, dass er überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, seine Handlungsweise zu steuern. Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) schließt das angefochtene Urteil aus.

3. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, der Angeklagte sei sich durchaus darüber im klaren gewesen, dass auf der vielstündigen Heimfahrt mit dem Pkw sich die Spannung zwischen den Beteiligten derart steigern würde, wie es dann tatsächlich geschah; er habe diese Steigerung der Emotionen und Leidenschaften vorhergesehen und damit – im Sinne einer actio libera in causa – die Tat uneingeschränkt verschuldet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nicht erkannt, die depressive Verstimmung, unter der er litt, könne in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affekthandlungen führen: So hatte er bei der Auseinandersetzung am Urlaubsort zwar um seine Fassung gerungen und gezittert, jedoch reagierte er insgesamt ruhig (UA S. 16/17). Die gemeinsame Rückreise trat er in der Hoffnung an, das Verhältnis zu seinem Freund doch noch fortsetzen zu können. Allein die Drohung, er werde ihn – [REDACTED] bloßstellen (UA S. 18), ließ keinen schlimmen hysterischen Ausbruch erwarten. Auch das Verhalten des Angeklagten während der Fahrt zeigte nicht an, dass eine „Affektexplosion“ bevorstand: Er weinte und beklagte die eingetretene Entwicklung, während seine Frau ihn zu trösten suchte; er war zwar eifersüchtig, hegte aber immer noch die Hoffnung, die Beziehungen zu seinem Freund fortführen zu können (UA S. 18/19). Dieser Geschehensablauf rechtfertigt nicht den Vorwurf, der Angeklagte – der noch nie zuvor gewalttätig geworden war – habe einer Neigung zu heftigen Entladungen nachgegeben und den Affektzustand, der bei Begehung der Tat sein Hemmungsvermögen herabsetzte, während der Entstehung durch mögliche Vorkehrungen nicht vermieden.

4. Das Landgericht durfte mildernd berücksichtigen, dass keine geplante Tat gegeben war, sondern dass der Angeklagte „spontan“ aus Eifersucht handelte (UA S. 42). Entgegen der Behauptung der Revision ergibt die █████████████ der Tat nicht, dass er seinen Besitzanspruch gegenüber ██ „mit allen Mitteln“ durchzusetzen gedachte. Allerdings war der Angeklagte, als er nach der Rückkehr das Messer aus der Küche seiner Wohnung mitnahm, bereits entschlossen, es gegen ██ einzusetzen, falls keine Möglichkeit bestehen sollte, die Freundschaft fortzusetzen (UA S. 20, 36). Das schließt jedoch die Wertung nicht aus, es habe sich um eine aus der Situation heraus entstandene Tat gehandelt. Denn den Ausschlag für den Tatentschluss gab, dass der Angeklagte im Laufe der Fahrt die Gewissheit erlangt hatte, den Freund zu verlieren; diese Erkenntnis versetzte ihn „in starke Verzweiflung, Eifersucht und Wut“ (UA S. 41/42).

5. In die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht zu Recht den Umstand miteinbezogen, dass die Tat im Stadium des Versuchs steckenblieb (UA S. 42). Dieser Umstand war, zumal da die Tat nicht etwa besonders schwere Dauerfolgen hatte (vgl. UA S. 23), bei der gebotenen Gesamtschau – im Blick auf die Tatunstände im weitesten Sinne – nicht ohne Bedeutung (BGH StV 1982, 69, 70; 1982, 72; vgl. ferner Eser NStZ 1984, 49, 55). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht dann von der Möglichkeit, den Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu ermäßigen, keinen Gebrauch gemacht hat (UA S. 43). Die hierfür gegebene Begründung lässt keinen Ermessensfehler erkennen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; BGH StV 1985, 411; BGH, Urt. vom 7. August 1984 – 5 StR 405/84 – bei Müller NStZ 1985, 158, 159).

6. Der Tatrichter war nicht gehindert, im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung – hinsichtlich subjektiver Momente – das Geständnis des Angeklagten und seine Reue mildernd heranzuziehen (UA S. 42). Dafür, dass er diesen Gesichtspunkten „ausschlaggebende“ Bedeutung beigemessen habe, enthält das Urteil entgegen dem Vortrag der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang durfte weiter ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

7. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die Ausführung der Tat durch eine besondere Intensität gekennzeichnet ist (UA S. 42): Der Angeklagte hat zweimal auf ██ eingestochen, um ihn zu töten; er hat ihn minutenlang verfolgt, um weiter auf ihn einstechen zu können. Dieser belastende Umstand schloss indessen die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus. Zu Recht berücksichtigt das Urteil, „dass die Intensität der Tatbegehung durch die Stärke des Affekts mitbedingt war“ (UA S. 42). Die Art der Tatausführung darf insoweit, als sie gerade unverschuldete Folge der psychischen Verfassung ist, die zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1981, 401; 1984, 202; 1985, 55; 1986, 101; BGH NStZ 1982, 200/201). Bei der Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte durfte das Landgericht dem im angefochtenen Urteil geschilderten Zusammentreffen von Milderungsgründen entscheidendes Gewicht beimessen (vgl. BGH StV 1984, 73; 1985, 55/56).

IV. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht innerhalb des sich aus § 213 StGB ergebenden Strafrahmens die Bemessung der Strafe begründet hat (UA S. 43/44), halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere durfte es – unter dem Gesichtspunkt verringerten Erfolgsunrechts – als allgemeinen Milderungsgrund werten, dass das Verbrechen nicht zur Vollendung gelangte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft steht dies nicht in Widerspruch zur Versagung der in § 23 Abs. 2 StGB zugelassenen Strafrahmenmilderung.

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