Revision verworfen: volle Schuldfähigkeit trotz nicht entnommener Blutprobe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 260/87
- Datum
- 15.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrechtliche Überprüfung ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung gebunden; das Revisionsgericht darf diese Feststellungen nur bei Rechtsfehlern der Beweiswürdigung aufheben.
Bei Tötungsdelikten sind hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters zu stellen; die Frage der vollen Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist daher streng zu prüfen.
Fehlt eine Blutprobe, besteht nicht generell die Verpflichtung, vom Tatrichter einen höchstmöglichen Blutalkoholwert anzugeben; erforderliche Mindestfeststellungen sind nur vorzunehmen, wenn die Sachlage dies verlangt.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit kann aufgrund einer Gesamtwürdigung von Selbstaussagen, Verhaltensbeobachtungen, Zeugenangaben und Sachverständigengutachten erfolgen, wenn daraus die Überzeugung hergeleitet wird, dass Alkohol keine entscheidende Beeinträchtigung bewirkte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 21. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, Bernd, dort geboren am ███ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ██████ aus ███ und Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 21. Januar 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der 1. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1987 offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Tatrichter zutreffend von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
Der Angeklagte, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, will vor der Tat viel Alkohol getrunken haben (UA S. 36 f.). Der psychiatrische Sachverständige, dem das Schwurgericht folgt (UA S. 46), hat mitgeteilt, dass die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 4,5 Promille ergebe und dass der Angeklagte bei einem Wert dieser Größenordnung „nicht mehr handlungsfähig“ gewesen wäre (UA S. 42 f.). Die Angaben von Kellnern und Wirten über den Alkoholgenuss des Angeklagten und Trunkenheitssymptome (UA S. 39 ff.) hält der Tatrichter für unglaubwürdig (UA S. 41). Mangels anderer Anhaltspunkte hebt das Schwurgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Beachtung der Selbsteinschätzung des Angeklagten im Anschluss an die Gutachten von zwei Sachverständigen darauf ab, dass sich der Angeklagte situationsgerecht verhalten, agiert, reagiert und sein Opfer zu jeder Zeit während der mehrstündigen Tatausführung unter Kontrolle gehabt hat. Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht bestehen (UA S. 47).
Diese Erörterungen tragen die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig gewesen ist. Er geht dabei zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, dass bei Tötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden müssen (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 5 StR 405/84; Urteil vom 21. Mai 1985 – 5 StR 200/85). Der Tatrichter hat nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, dass Alkohol bei der Tat keine entscheidende Rolle gespielt hat. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich ergibt, dass der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgehe (BGH, Urteil vom 27. November 1985 – 3 StR 438/85, BGH NJW 1986, 1555, 1557; auch BGHSt 34, 29, 34). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Mindestfeststellungen über die Blutalkoholkonzentration verlangt hat (BGH NStZ 1984, 408; StV 1984, 463), handelt es sich um Fälle, in denen das nach der Sachlage erforderlich war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |