Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung verworfen: Aufklärungsrüge und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 200/85
Datum
21.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen drei Verurteilungen wegen Mordes und rügte Verfahrens- und Sachfehler, insbesondere durch eine Aufklärungsrüge bezüglich weiterer medizinischer Gutachten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein weiteres Gutachten neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse gebracht hätte. Die Bewertung der Bedeutung einer festgestellten schweren seelischen Abartigkeit für die Steuerungsfähigkeit obliegt dem Tatrichter; die Anforderungen bei Tötungsdelikten sind hoch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn darlegt wird, dass durch ein weiteres Sachverständigengutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu gewinnen wären.

2

Die Frage, ob eine festgestellte schwere seelische Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigt hat, ist vom Tatrichter zu beantworten; Sachverständige liefern die Grundlagen, treffen jedoch nicht die letztendliche Würdigung.

3

Bei Tötungsdelikten sind die Anforderungen an das Hemmungs- bzw. Steuerungsvermögen des Täters besonders hoch anzusetzen; eine erhebliche Verminderung muss überzeugend nachgewiesen werden.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler aufgezeigt werden; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 9. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Waldemar aus ███, geboren am █████████ 1961 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. November 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer medizinischer Sachverständiger dem Gericht neue Erkenntnisse hätte vermitteln können. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.

2. Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Die Schuldspruche, gegen die auch die Revision nichts vorbringt, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Strafaussprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die bei dem Angeklagten festgestellte schwere seelische Abartigkeit seine Steuerungsfähigkeit bei den von ihm begangenen Morden erheblich beeinträchtigt hatte, war nicht von den Sachverständigen, sondern von dem Tatrichter zu beantworten. Er hatte hierbei zu beachten, dass die Anforderungen, die an das Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden müssen, bei Tötungsdelikten hoch anzusetzen sind. Von diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht ausgegangen (UA S. 10 bis 12). Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen nicht erheblich vermindert war, sind rechtsirrtumsfrei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert von (3)