Revision gegen Mordverurteilung verworfen: Aufklärungsrüge und Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 200/85
- Datum
- 21.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn darlegt wird, dass durch ein weiteres Sachverständigengutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu gewinnen wären.
Die Frage, ob eine festgestellte schwere seelische Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigt hat, ist vom Tatrichter zu beantworten; Sachverständige liefern die Grundlagen, treffen jedoch nicht die letztendliche Würdigung.
Bei Tötungsdelikten sind die Anforderungen an das Hemmungs- bzw. Steuerungsvermögen des Täters besonders hoch anzusetzen; eine erhebliche Verminderung muss überzeugend nachgewiesen werden.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler aufgezeigt werden; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 9. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Waldemar aus ███, geboren am █████████ 1961 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. November 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer medizinischer Sachverständiger dem Gericht neue Erkenntnisse hätte vermitteln können. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.
2. Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Die Schuldspruche, gegen die auch die Revision nichts vorbringt, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Strafaussprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die bei dem Angeklagten festgestellte schwere seelische Abartigkeit seine Steuerungsfähigkeit bei den von ihm begangenen Morden erheblich beeinträchtigt hatte, war nicht von den Sachverständigen, sondern von dem Tatrichter zu beantworten. Er hatte hierbei zu beachten, dass die Anforderungen, die an das Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden müssen, bei Tötungsdelikten hoch anzusetzen sind. Von diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht ausgegangen (UA S. 10 bis 12). Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen nicht erheblich vermindert war, sind rechtsirrtumsfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 709/85 · 20.02.1986Revision verworfen: Vereidigung des Sachverständigen und Beurteilung der Schuldfähigkeit
- BGH · 5 StR 260/87 · 15.09.1987Revision verworfen: volle Schuldfähigkeit trotz nicht entnommener Blutprobe
- BGH · 1 StR 404/86 · 19.08.1986Revision verworfen: Prüfung der Schuldunfähigkeit bei "schwerer anderer seelischer Abartigkeit"