Revision verworfen: Prüfung der Schuldunfähigkeit bei "schwerer anderer seelischer Abartigkeit"
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/86
- Datum
- 19.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" mit Krankheitswert und von Erheblichkeit begründet nicht allein eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; die Schuldfähigkeit ist gesondert und anhand der konkreten Beweisaufnahme nach §§ 20, 21 StGB zu prüfen.
Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens kann nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn die bereits erhobenen Feststellungen und das Gutachten keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Steuerungsfähigkeit bieten und überlegene Forschungsmittel nicht ersichtlich sind.
Bei der Revision ist das Urteil zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergiebt.
Bezeichnungen wie "Motivationsstörung" sind, soweit sie Folgen bereits festgestellter seelischer Störungen beschreiben, als Darstellung einer möglichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu verstehen; eine getrennte Behandlung der Begriffe ist unschädlich, sofern die Schlussfolgerungen aus der Beweiswürdigung übereinstimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 21. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 404/86 in der Strafsache gegen Helmut ████ aus SC, dort geboren am [REDACTED] 1956, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. März 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 5. August 1986 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Auffassung, bei Bejahung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert und von Erheblichkeit sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit „begrifflich festgelegt“, steht in Widerspruch zum Wortlaut der §§ 20, 21 StGB und zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 – 5 StR 200/85 und vom 20. Februar 1986 – 4 StR 709/85).
Da nach dem Wortlaut des Antrags auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens die behauptete „Motivationsstörung“ lediglich Folge der unter Beweis gestellten seelischen Störungen sein sollte und deshalb als Synonym für eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufzufassen ist, ist es unschädlich, dass die Strafkammer beide Begriffe gesondert behandelt hat. Entscheidend ist,
daß sie – in Übereinstimmung mit dem bereits gehörten Sachverständigen – eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als ausgeschlossen angesehen und überlegene Forschungsmittel eines weiteren Sachverständigen verneint hat (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
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