Revision verworfen: Vereidigung des Sachverständigen und Beurteilung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 709/85
- Datum
- 20.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Sachverständiger zugleich als Zeuge vernommen, ist er insoweit grundsätzlich als Zeuge zu vereidigen, sofern nicht Hinderungsgründe entgegenstehen.
Das Unterbleiben der Vereidigung eines als Zeugen vernommenen Sachverständigen führt nur dann zu einem für die Revision erheblichen Verfahrensfehler, wenn anzunehmen ist, die Aussage wäre unter Eid anders ausgefallen oder die fehlende Vereidigung für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre.
Die Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) obliegt dem Tatrichter; Sachverständigengutachten liefern Grundlagen, binden den Tatrichter aber nicht in der wertenden Rechtsfolge.
Eine abweichende tatrichterliche Würdigung gegenüber den Sachverständigen ist nur rechtsfehlerhaft, wenn sie willkürlich ist oder an einer erkennbar unzureichenden Begründung leidet.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 709/85 URTEIL in der Strafsache gegen Ernst Seth ████████████ aus Bad ████, geboren am ██ ██ 1929 in DO ███, zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. C——— aus [REDACTED], als Verteidiger,
Justizangestellte AE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. August 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensbeschwerde:
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 59 StPO.
Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, die Sachverständige Volbert, nachdem diese ihr Gutachten erstellt hatte, auch als Zeugin zu vernehmen. Der Beschluss wurde ausgeführt; „die Sachverständige █████ sagte auch als Zeugin zur Sache aus“ (Bl. 401 d. A.). Das Protokoll der Hauptverhandlung schweigt darüber, ob die Zeugin ihre Aussage beeidet hat oder aus welchem Grunde eine Vereidigung der Zeugin unterblieb. Damit steht gemäß § 274 StPO für das Revisionsgericht fest, dass eine Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin nicht getroffen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 274 StPO Rdn. 7). Ist ein Sachverständiger zu Recht (vgl. dazu Pelchen in KK § 79 StPO Rdn. 7) zugleich als Zeuge vernommen worden, so muss er insoweit aber auch als Zeuge vereidigt werden, falls seiner Vereidigung nicht irgendwelche Hinderungsgründe entgegenstehen (BGHSt 13, 250, 251).
Es kann hier offen bleiben, ob es notwendig war, die Sachverständige auch als Zeugin zu vernehmen, nachdem sie sich lediglich dazu äußern sollte, „woher sie die Grundlagen ihrer Beurteilung“ für das von ihr zu erstattende psychologische Gutachten „geschöpft“ hatte (vgl. UA 21); denn auf einer fehlenden Vereidigung könnte das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Es ist nämlich auszuschließen, dass die insoweit als Zeugin vernommene Sachverständige unter Eid anders als geschehen ausgesagt hätte. Die Sachlage ist derjenigen bei der unterbliebenen Vereidigung einer ausschließlich als Zeuge vernommenen Person (dazu BGH NStZ 1984, 371, 372) schon nicht vergleichbar. Auch in einem derartigen Fall kann jedoch das Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen, wenn der Tatrichter bereits der unbeeideten Aussage geglaubt hat oder auszuschließen ist, dass der Zeuge seine Aussage geändert hätte, wenn seine Vereidigung angeordnet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 – 2 StR 848/84). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Sachverständige unter Eid etwas anderes über die Grundlagen ihrer Beurteilung des Angeklagten ausgesagt hätte.
2. Sachrüge:
Die auf Grund der Sachbeschwerde erfolgte umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage der Erheblichkeit der bei dem Angeklagten auf Grund einer schweren seelischen Abartigkeit bestehenden Verminderung der Schuldfähigkeit anders als die Sachverständigen beurteilt hat. Diese Frage war nicht von den Sachverständigen, sondern von dem Tatrichter zu beantworten (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 – 5 StR 200/85; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 21 StGB Rdn. m. w. Nachw.). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |