Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 39/72
- Datum
- 22.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei versuchten Taten ist bei der Strafzumessung eine Minderung nach den Grundsätzen des Versuchs (§§ 43, 44 Abs. 1 und 3 StGB) zu prüfen.
Die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB darf nicht allein mit der Erwägung versagt werden, die Nichtvollendung beruhe nicht auf dem Verdienst des Täters.
Wenn die Nichtvollendung der Tat auf dem Verdienst des Täters beruht, kann nach § 46 Nr. 1 StGB die Strafbarkeit entfallen.
Fehlt eine tragfähige Begründung für die Versagung einer versuchstypischen Strafminderung, ist der betreffende Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls die Gesamtstrafenentscheidung zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den berufslosen Hans Peter ████████ aus ███, geboren am ███████ 1945 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Falle des versuchten Diebstahls (II Nr. 8 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer von einer Minderung der erkannten Einzelfreiheitsstrafe nach den Grundsätzen des Versuchs gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 und 3 StGB nur deshalb Abstand genommen, „weil die Nichtausführung der Tat nicht eine Folge des Verdienstes des Angeklagten war“. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Wäre es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen, dass es beim nicht beendigten Diebstahlsversuch geblieben ist, so hätte der Angeklagte nach § 46 Nr. 1 StGB überhaupt nicht bestraft werden können. Allein mit der Erwägung, dass die Tat ohne Verdienst des Angeklagten nicht vollendet worden ist, darf deshalb die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB nicht abgelehnt werden. Der Strafausspruch in diesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben. Das hat auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
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