Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 249/82
Datum
09.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch wegen versuchten Mordes ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen von Mitleidsbekundungen bei bestrittenen Taten strafschärfend bewertet und einen unfreiwilligen Abbruch des Versuchs zu Lasten des Angeklagten gewertet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterbleiben von Mitleids- oder Reuebekundungen darf nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet, weil derartige Äußerungen als Eingeständnis wirken könnten.

2

Freiwilliger Rücktritt nach § 24 StGB führt zur Straflosigkeit des Versuchs; ein unfreiwillig eingetretener Abbruch des Versuchs darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.

3

Die Ablehnung strafmildernder Versuchstatsachen ist rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer zu Unrecht berücksichtigt, der Täter habe den Versuch nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben.

4

Werden Einzeltaten wegen solcher Rechtsfehler aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass dies den Gesamtstrafenentscheid beeinflusst hat, ist auch der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. November 1981

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 249/82 in der Strafsache gegen Mehmet Ö██ aus [REDACTED], geboren am ██, türkischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft, in [REDACTED], wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. November 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des allein angefochtenen Strafausspruchs führt zu seiner Aufhebung.

Bei der Tat zum Nachteil der Zeugin [REDACTED] hat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte seinem Opfer während und nach der Tatausführung „bis hinein in die Hauptverhandlung“ keinerlei Mitleidsempfindungen entgegenbrachte. Da der Angeklagte die gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten hat, konnte von ihm aber nicht erwartet werden, dass er Mitleid mit dem Opfer zeigte. Eine derartige Gemütsregung hätte als Eingeständnis gewertet werden können und damit seine Verteidigungsposition gefährdet (ständige Rechtsprechung, u. a. Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 567/76 – unterbliebene Schadenswiedergutmachung – Urteil vom 16. November 1976 – 4 StR 427/76 – keine Unrechtseinsicht – und Beschluss vom 13. Juli 1977 – 3 StR 226/77 – Fehlen von Einsicht und Reue –). Auf der fehlerhaften Erwägung kann die Einzelstrafe im Fall [REDACTED] beruhen.

Im Fall [REDACTED] hat das Landgericht eine Strafmilderung nach Versuchsgründen (§§ 211, 22, 23, 49 StGB) abgelehnt und dabei zu Lasten des Angeklagten neben dem Hinweis auf die von ihm aufgewendete kriminelle Energie und auf das fortgeschrittene, an die Vollendung der Tat nahe heranreichende Versuchsstadium gewertet, dass er den Versuch nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Freiwilliger Rücktritt des Angeklagten hätte Straflosigkeit des Versuchs bewirkt (§ 24 StGB); dass der Angeklagte von der weiteren Tatausführung unfreiwillig Abstand genommen hat, darf ihm nicht erschwerend angelastet werden. Es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Erwägung die Entscheidung der Strafkammer beeinflusst hat, wobei nicht verkannt wird, dass die Ablehnung der Strafmilderung allein von den weiteren aufgeführten Umständen getragen werden könnte (BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 – 4 StR 246/81 mit weiteren Nachweisen).

Die Aufhebung der Einzeltaten hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur

Folge.TheuneGollwitzer
MaierNiemöller

Zitiert (2)