Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 89/68
- Datum
- 21.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erziehungszweck der Jugendstrafe steht zwar im Vordergrund, ist aber nicht der ausschließliche Strafzweck; auch Schuld und Sühne sind bei der Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen.
Ist die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB nicht zweifelsfrei auszuschließen, hat das Gericht zugunsten des Beschuldigten von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen und dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei unbestimmter Jugendstrafe müssen Mindest- und Höchstmaß schuldangemessen sein; das Höchstmaß darf das noch vertretbare Sühnebedürfnis nicht überschreiten.
Unterlässt das Gericht die gebotene Feststellung oder Prüfung verminderter Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsgiärtner Helmut ███████ aus ███, ██████ dort geboren am █████████ 1947, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. September 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 12 vollendeter, 5 versuchter schwerer, 7 einfacher, eines versuchten einfachen Diebstahls und wegen Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von mindestens einem Jahr und neun Monaten, höchstens drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Soweit sich die Revision gegen die Schuldsprüche wendet, ist sie offensichtlich unbegründet; nähere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz gewisser Auffälligkeiten in seiner Entwicklung und in seinem Verhalten nicht völlig ausgeschlossen sei. Es nimmt aber keine Stellung zu der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere sein Hemmungsvermögen, nicht etwa erheblich vermindert war. Diese Möglichkeit lässt es vielmehr ausdrücklich offen, weil es meint, dass es für die Strafzumessung ohne Belang wäre, wenn der Angeklagte nur vermindert zurechnungsunfähig wäre; denn die Jugendstrafe verfolge nicht den Zweck, das begangene Unrecht zu sühnen, sondern solle ausschließlich der Erziehung des Angeklagten dienen.
Diese Ausführungen beruhen auf einer einseitigen und daher rechtlich unzutreffenden Auffassung vom Zweck der Jugendstrafe. Im Jugendstrafrecht treten zwar die übrigen Strafzwecke, insbesondere Sühne und Vergeltung, hinter dem Erziehungsziel zurück. Dieses hat den Vorrang, ist jedoch nicht ausschließlicher Strafzweck. Auch die Jugendstrafe soll Schuld vergelten und Sühne ermöglichen. Dies gilt auch für die sogenannte unbestimmte Jugendstrafe, obwohl bei ihr der Erziehungszweck noch stärker im Vordergrund steht. Ihr Rahmen bestimmt sich aber nicht ausschließlich nach diesem Zweck, sondern auch nach dem Maß der Schuld, das der Jugendliche auf sich geladen hat (Dallinger/Lackner, § 19 JGG, Anm. 2). Ihr Mindestmaß muss schuldangemessen sein und ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch vertretbare Sühnebedürfnis übersteigen (RG, DR 1943, 1186). Demnach durfte das Landgericht nicht dahingestellt sein lassen, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Konnte die Jugendkammer dies nicht zweifelsfrei ausschließen, so musste sie zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass er vermindert schuldfähig war, und prüfen, ob aus diesem Grunde die Strafe anders zu bemessen war.
Da dies nicht geschehen ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Im Übrigen braucht auf die Ausführungen der Revisionsbegründungen nicht näher eingegangen zu werden. Die Jugendkammer kann bei der neuen Straffestsetzung die weitere Führung des Angeklagten seit der ersten Hauptverhandlung berücksichtigen und prüfen, ob der Erziehungszweck auch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann.
| Mayr | Rotberg | Spiegel | |||
| Sanders | Hürxthal |