Jugendstrafe: Erziehungszweck vorrangig, Schuldschwere eigenständig relevant
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 634/81
- Datum
- 01.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck vorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen.
Die Schwere der Schuld kann sowohl für die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) als auch für ihre konkrete Bemessung (§ 18 Abs. 2 JGG) eigenständige Bedeutung haben.
Der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer darf bei Jugendstrafen über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus nicht berücksichtigt werden.
Das Gewicht der einzelnen Zumessungserwägungen ist einzelfallabhängig und richtet sich nach Tatumständen und Persönlichkeit des Täters; eine reine Schuldstrafe ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. April 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Fundstellen: JGG 1975 §§ 17, 18 Abs. 2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Leitsatz
Bei Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck vorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen. Für die Höhe der Jugendstrafe kann daher auch die Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung haben, während der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus hier keine Rolle spielen darf.
BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1981 – 1 StR 634/81 (LG Traunstein)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 634/81 in der Strafsache gegen
1. den Legeristen Georg L█ aus T██ geboren am ███ 1960 in T██ (Frankreich), ████ in T██,
2. den Maurerlehrling Franck █████ geboren am ██████ 1961 in ███████ (Frankreich),
beide zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. April 1981 im Ausspruch über die Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler aufgedeckt; doch kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben. Bei der Strafbemessung vertritt das Landgericht „das öffentliche Interesse, dass andere Täter, die Neigung zu Straftaten dieser Art verspüren, durch eine besonders nachdrückliche Ahndung im gegebenen Fall abgeschreckt werden“ (UA S. 25). Dies verstößt gegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Grundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe dürfe – über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus – der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer keine Rolle spielen (BGH JR 1954, 149; Urt. vom 26. April 1955 – 1 StR 94/55, bei Herlan GA 1955, 364; BGHSt 15, 224, 226 und 16, 261, 263; Urt. v. 15. November 1979 – 2 StR 445/78; Beschl. v. 21. Januar 1981 – 2 StR 775/80; Beschl. v. 11. März 1981 – 2 StR 104/81). An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Da nicht völlig auszuschließen ist, dass der Strafaussprach von dem Rechtsfehler beeinflusst wurde, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Der Entzug der Fahrerlaubnis wird hiervon nicht berührt.
Im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Auffassung des Landgerichts, neben erzieherischen Gesichtspunkten könne auch das – vom Landgericht zutreffend bejahte – „hohe Maß an Schuld“ (UA S. 24) die Strafe beeinflussen. Für die Entscheidungen, ob „wegen der Schwere der Schuld“ Jugendstrafe verhängt werden soll (§ 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 Abs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; Urt. v. 14. September 1971 – 1 StR 305/71); der Erziehungsgedanke ist „vorrangig“ zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1968 – 4 StR 89/68; Beschl. v. 4. Juni 1981 – 1 StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Urt. v. 22. April 1980 – 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner, JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 7 und 9). Welches Gewicht der einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab; eine „reine Schuldstrafe“ freilich wäre unzulässig (BGH, Urt. v. 14. September 1971 – 1 StR 305/71).
Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus neuerer Zeit dahin verstanden werden könnten, der Erziehungszweck sei bei Prüfung der Rechtsfolge gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG das allein ausschlaggebende Kriterium und bestimme auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe (Beschl. v. 13. Januar 1981 – 1 StR 582/80; Beschl. v. 24. Februar 1981 – 1 StR 753/80; Beschl. v. 11. März 1981 – 2 StR 104/81; Beschl. v. 14. Mai 1981 – 1 StR 211/81), wird hieran nicht festgehalten. Das entspricht – wie eine Anfrage ergeben hat – auch der Auffassung des zweiten Strafsenats.
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