Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei Jugendstrafbemessung und Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 555/85
Datum
03.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Annahme eines minder schweren Falls und die Aussetzung jugendlicher Verurteilungen wegen Vergewaltigung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision. Er betont, dass die Frage des minder schweren Falls bei Jugendstrafen nur als vergleichende Parallelwertung zu sehen ist und die Jugend des Täters erhebliches Gewicht hat. Gruppendynamik und persönliche Verhältnisse rechtfertigten hier Strafmilderung und Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Jugendstrafe kann die Frage nach einem minder schweren Fall nach Erwachsenenstrafrecht als vergleichende Parallelwertung herangezogen werden, ohne der günstigen Berücksichtigung der Jugend des Täters den Vorrang zu nehmen.

2

Der Begriff des minder schweren Falls umfasst alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters von Bedeutung sind.

3

Ein vom Anführer ausgehender Einfluss und darauf beruhende Gruppendynamik können bei Jugendlichen als mildernde Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sofern die objektiven Tataufklärungsumstände gewürdigt werden.

4

Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung kann angesichts besonderer persönlicher Verhältnisse des Jugendlichen gerechtfertigt sein; dies begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Tat- und Täterwürdigung rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. Mai 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 555/85

in der Strafsache gegen

1. Jorge Amaro Fonseca ██, ███, geboren am ██ ████ ██,

2. Paolo ████, ███, geboren am ██,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte ██ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt ██,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Mai 1985 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten ████ wegen Vergewaltigung zu der Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere, dass das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall annimmt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass – unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG – die Frage, ob nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorliegt, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber ihren Niederschlag findet (vgl. BGH StV 1985, 418; 1984, 254; 1982, 338; BGH, Beschl. vom 2. September 1981 – 3 StR 317/81 – bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschl. vom 24. Juli 1985 – 2 StR 344/85; Beschl. vom 2. Dezember 1983 – 3 StR 326/83; Beschl. vom 8. Juli 1983 – 3 StR 215/83; Urt. vom 21. April 1983 – 4 StR 99/83; Beschl. vom 19. Oktober 1982 – 3 StR 351/82; Beschl. vom 15. April 1982 – 4 StR 137/82).

Jedoch kann diese Überlegung nicht mehr sein als eine vergleichende Parallelwertung, besonders dann, wenn manches dafür spricht, bei einem Erwachsenen den minder schweren Fall zu verneinen. Da der minder schwere Fall – anders als nach der bis 1974 geltenden Gesetzeslage – alle Umstände umfasst, die für die Wertung der Tat und des Täters von Bedeutung sind (BGHSt 26, 97), kommt dem Umstand, dass der Täter Jugendlicher oder Heranwachsender ist, wesentliche Bedeutung zu.

So betrachtet, kann die Bemessung der Jugendstrafe im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden. Die Jugendkammer hat dem Umstand, dass die Angeklagten sich „von einem Anführer mitziehen ließen und dann einer Gruppendynamik erlagen“ (UA S. 21), wesentliche Bedeutung beigemessen, ohne dabei die (objektiven) Umstände der Tat außer Acht zu lassen. Was die Revision hiergegen vorbringt, verfängt nicht.

Auch die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung lässt angesichts der besonderen Verhältnisse vornehmlich in der Person der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen.

SchauenburgSchikoraGranderath
MaulFoth

Zitiert (3)