Revisionen: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unklarer Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 137/82
- Datum
- 15.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung von Jugendstrafen, auch wenn sie wegen der Schwere der Schuld nach §17 Abs.2 JGG erfolgen, müssen die Urteilsgründe erkennbar darlegen, inwieweit erzieherische Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind.
Unterlassen die Urteilsgründe die erforderliche Darstellung der Berücksichtigung erzieherischer Aspekte, ist die Strafzumessung fehlerhaft und der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Eine Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf Mitangeklagte, soweit deren Strafe auf denselben mangelhaften Erwägungen beruht.
Maßregelanordnungen sind von einer Aufhebung des Strafausspruchs nicht zwangsläufig berührt, wenn der Rechtsfehler die Anordnung der Maßregeln nicht betrifft.
Bei der Bemessung von Jugendstrafen ist zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §250 Abs.2 StGB einzuordnen ist, da dies die Strafhöhe beeinflussen kann, auch wenn die allgemeinen Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nach §18 Abs.1 Satz3 JGG nicht gelten.
Vorinstanzen
Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 4. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Gerald █████ aus ███████, dort geboren am ████ 1963, 2. Frank ██████ aus ████, geboren █████████ 1962 in ████, 3. Roger Josef T. aus B., dort geboren am █████ 1962,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 1981 im Strafausspruch, auch hinsichtlich des Angeklagten T., mit den Feststellungen aufgehoben, die Maßregelanordnungen ausgenommen. In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ und B. werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren neun Monaten und den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Diebstahls zu zwei Jahren drei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten ████ und T. die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung Sperrfristen von je zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███████ und B. Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den unerwähnt gebliebenen Erziehungsgedanken auch bei Jugendstrafen, die nur wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) verhängt werden, vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH MDR 1982, 339), in dem gebotenen Maße beachtet hat. Da die Jugendkammer bei der Strafzumessung Umstände heranzieht, die auch bei erwachsenen Tätern anzuführen gewesen wären, lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei Berücksichtigung von Erziehungsgesichtspunkten möglicherweise niedrigere Jugendstrafen verhängt hätte.
3. Die Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich der Beschwerdeführer ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die gegen ihn verhängte Jugendstrafe auf den gleichen mangelhaften Erwägungen (Entziehung der Fahrerlaubnis) beruht. Die Maßregelanordnungen werden von diesem Rechtsfehler jedoch nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafen zu beachten haben, dass für deren Bemessung nicht ohne jede Bedeutung ist, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB einzustufen wäre, obgleich die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG insoweit nicht gelten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 183; BGH bei Holtz MDR 1982, 104 und Beschluss vom 5. März 1982 – 3 StR 26/82).
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hirschthal | Rug |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 494/84 · 25.09.1984Revision: Aufhebung der Jugendstrafbemessung wegen Vernachlässigung des Erziehungsgedankens
- BGH · 1 StR 421/84 · 24.07.1984Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung des Erziehungsgedankens
- BGH · 1 StR 555/85 · 03.12.1985Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei Jugendstrafbemessung und Bewährung