Revision: Aufhebung der Jugendstrafbemessung wegen Vernachlässigung des Erziehungsgedankens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/84
- Datum
- 25.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Jugendstrafe steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und muss bei der Urteilsbegründung hinreichend gewürdigt werden.
Die Bemessung einer Jugendstrafe ist grundsätzlich von derjenigen einer Erwachsenenstrafe zu unterscheiden; das Urteil muss erkennen lassen, dass die Kammer diesen Unterschied bewusst berücksichtigt hat.
Lebenslauf und Persönlichkeit Jugendlicher sind so darzustellen und zu bewerten, dass ihre Bedeutung für die künftige Entwicklung und die Eignung einer bestimmten Sanktion erkennbar wird.
Die Tatschuld ist zwar zu berücksichtigen, kann aber gegenüber dem vorrangigen erzieherischen Ziel nicht übermäßig dominieren.
Ist die Strafzumessung bei Jugendlichen erheblich mangelhaft begründet, ist insoweit die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 10. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 494/84 vom 25. September 1984
in der Strafsache gegen
██ Michael aus █████, geboren am ███ ███ 1965 in ███,
██ █ Adolf aus ████, geboren am ████ 1965 in ████,
beide zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Nr. III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 1984 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 4 StPO):
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Mai 1984 im Ausspruch beider Jugendstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Der landgerichtliche Urteilsspruch wird dahin ergänzt, dass die Angeklagten je einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Gründe
Die Bemessung der Jugendstrafen lässt hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer bewusst war, dass die Bemessung einer Jugendstrafe und die Bemessung einer Erwachsenenstrafe
sich grundlegend unterscheiden. Lebenslauf und Persönlichkeit der Angeklagten werden zwar eingehend dargestellt, die darin zum Ausdruck kommenden Entwicklungen und Charakterzüge für die Bemessung der Strafen aber kaum nutzbar gemacht. Das Landgericht hätte sich die Frage stellen müssen, welche Strafen der künftigen Entwicklung der nicht vorgeahndeten, unreifen, unter schlechten Einfluss geratenen, dann aber ins Elternhaus zurückgekehrten Angeklagten am besten diene. Sicherlich war auch die Tatschuld von Bedeutung, doch nur als ein Faktor neben dem – vorrangigen – Erziehungsgedanken (vgl. BGH JR 1982, 432; NStZ 1982, 163; BGH = StV 1982, 335; BGH, Beschluss vom 15. April 1982 – 4 StR 137/82; BGH StV 1982, 474; BGH StV 1984, 30; BGH StV 1984, 253; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1984 – 1 StR 421/84).
Die Schuldsprüche sind ohne Rechtsfehler. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten ███ kann bestehen bleiben.
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