Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung des Erziehungsgedankens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/85
Datum
04.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Regensburg wegen Bandendiebstahls ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Jugendkammer den Erziehungsgedanken zwar erwähnte, ihn aber nicht erkennbar in die Strafzumessung einbezogen hat. Besondere mildernde Umstände (Überredung durch Bruder, Geständnis, Ausbildung) geboten eine neue Entscheidung. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei jugendlichen Straftätern ist der Erziehungsgedanke bei der Strafzumessung nicht nur zu berücksichtigen, sondern vom Gericht erkennbar und substantiiert zu würdigen.

2

Unterlässt das Gericht die erkennbar substantielle Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind mildernde Umstände wie die Überredung durch Dritte, ein umfassendes Geständnis und eine bestehende Berufsausbildung angemessen zu berücksichtigen.

4

Die Aufhebung kann sich auf den beanstandeten Strafausspruch beschränken; andere Teile des Urteils können unberührt bleiben, während die weitergehende Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 10. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 551/85 in der Strafsache gegen Karl-Heinz S. ███ aus ████████, geboren am ██ 1966 in ███ bei ████, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken zwar erwähnt, sich aber nicht erkennbar mit ihm auseinandergesetzt hat (vgl. BGH MDR 1982, 339; BGH StV 1982, 474; BGH, Beschl. vom 25. September 1984 – 1 StR 494/84). Hierzu hatte umso mehr Anlass bestanden, als der Angeklagte möglicherweise die Straftaten nur wegen der Überredung durch seinen älteren Bruder begangen hat, voll geständig war, in einer Mechanikerlehre steht.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

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