Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung des Erziehungsgedankens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 421/84
- Datum
- 24.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer Jugendstrafe muss das Gericht den erzieherischen (Erziehungsgedanken) Zweck der Sanktion in der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt und hinreichend gewichten.
Die Heranziehung überwiegend für das Erwachsenenstrafrecht typischer Gesichtspunkte bei der Strafbemessung genügt den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht.
Fehlt im Urteil eine konkrete Auseinandersetzung mit jugendspezifischen Umständen (z.B. Reifedefizite, Beeinflussung, bisherige Unbescholtenheit, Wirkungen von Aufdeckung und Untersuchungshaft), rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei der Prüfung, ob eine Jugendstrafe in der konkret gewählten Höhe erforderlich ist, sind persönliche Verhältnisse des Jugendlichen, das Maß der Verführbarkeit durch Dritte sowie bereits eintretende erzieherische Wirkungen (z. B. Untersuchungshaft, Tataufdeckung) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 29. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 421/84 in der Strafsache gegen ██ Alexander aus █████, geboren am ███ 1963 in ████ Sachbezeichnung: ██████ u.a. – wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten
I. ███████ wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Jugendkammer schädliche Neigungen bejaht und Jugendstrafe verhängt hat. Dagegen lässt die Bemessung der Strafe hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Das Landgericht führt im Wesentlichen Gesichtspunkte an, die für das Erwachsenenstrafrecht gelten, und beschäftigt sich dann nur noch mit der Überlegung, ob eine Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten vom Angeklagten nicht als unvertretbar milde und deshalb zu missachtende Sanktion missverstanden werden könne.
Das genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht (vgl. BGH JR 1982, 432 = NStZ 1982, 335; BGH, Beschluss vom 15. April 1982 – 4 StR 137/82; BGH StV 1982, 474; BGH StV 1984, 30; BGH StV 1984, 253). Die Jugendkammer hätte vielmehr unter Abwägung der im Urteil hierzu aufgeführten Umstände (bisherige Unbescholtenheit des erhebliche Reifedefizite aufweisenden und leicht verführbaren Angeklagten, Verführung durch einen „von Gelegenheitsarbeiten und Straftaten“ lebenden Bekannten) prüfen müssen, ob der vorrangig zu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in dieser Höhe erforderte oder ob die erwähnten Umstände in Verbindung mit der alsbaldigen Aufdeckung der Tat, der nachfolgenden Untersuchungshaft und der damit verbundenen Einwirkung auf den Angeklagten eine mildere Sanktion für angebracht erscheinen ließen.
Deshalb bedarf die Straffrage neuer Verhandlung.
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