Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Strafzumessung im Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/85
- Datum
- 08.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts sind die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bewertung des Tatunrechts zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Tat nach Erwachsenenstrafrecht als minder schwerer Fall erscheint.
Bei der Bemessung der Strafe für Gehilfen ist zu prüfen und zu berücksichtigen, ob eine Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten ist.
Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht nicht zu Lasten des Jugendlichen berücksichtigt werden; das Jugendstrafrecht ist vom Erziehungsgedanken geprägt.
Rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Strafzumessung rechtfertigen die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung; Maßnahmen bleiben im Umfang unberührt, in dem sie nicht von den Fehlern betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 8. März 1985
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 344/85 in der Strafsache gegen
1. ███ Artur, geboren am ████████ 1965 in █████████, aus ██ ████ ███,
2. ███ Michael, geboren am ██ 1965 in █████████, aus ██ ████ ███,
3. ██ Winfried Emil, geboren ██ 1964 in █████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. März 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ der schweren räuberischen Erpressung, die Angeklagten ██ und ██ der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig gesprochen, gegen die Angeklagten Jugendstrafen verhängt und im Übrigen eine Reihe von Maßnahmen getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben. Sie beruhen auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
Die Jugendkammer führt aus, sie habe damit, dass Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen sei, — nicht darüber zu befinden gehabt, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliege. Das ist unrichtig. Auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht behalten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, unbeschadet der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; das gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1982, 338). Darüber hinaus hatte bei den Angeklagten ███ und ███████ bedacht werden müssen, dass sie lediglich Beihilfe geleistet haben und darum bei erwachsenen Tätern der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen wäre.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafen generalpräventive Gesichtspunkte zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat. Für solche Erwägungen ist innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts kein Raum (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 15, 224, 226).
Die Strafen müssen deshalb neu zugemessen werden. Derjenige Teil des Rechtsfolgenausspruchs, der die Anordnung von Maßnahmen enthält, wird von den dargelegten Rechtsfehlern nicht berührt und bleibt deshalb bestehen.
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