Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Erziehungserwägungen bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/82
- Datum
- 26.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass ihm die gebührende Beachtung geschenkt worden ist.
§ 18 Abs. 2 JGG verlangt, die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen möglich ist; dies ist bei den Strafzumessungserwägungen konkret darzulegen.
Auch bei schweren Delikten wie Mord kann der Tatrichter Sühne- und Vergeltungsgedanken berücksichtigen; dies entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, erzieherische Erwägungen zu erörtern.
Fehlen in den Urteilsgründen Anhaltspunkte für die erzieherische Zweckbestimmung der Jugendstrafe und lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Strafe bei richtiger Erwägung gleich geblieben wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 5. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 98/82
in der Strafsache gegen Lo, den Bäckerlehrling Dirk Gerald aus BO, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2 JGG), ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 – 4 StR 248/81 – mit weiteren Nachweisen).
§ 18 Abs. 2 JGG verlangt, die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Das bedeutet zwar nicht, dass allein Erziehungsgesichtspunkte für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend zu sein hätten. Der Tatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht gehindert, auch dem Zweck der Sühne und dem Gedanken der Vergeltung für begangenes Unrecht bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 12. April 1980 – 4 StR 111/80). Indessen müssen die Urteilsgründe in jedem Falle erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken überhaupt die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist.
Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Jugendkammer beschränkt sich auf die Anführung von Zumessungsgründen, die auch bei einem erwachsenen Angeklagten zu berücksichtigen gewesen wären. Erzieherische Gesichtspunkte finden keine Erwähnung; dass sie für die Bemessung der Strafe maßgebend gewesen seien, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Auch im vorliegenden Falle hätte es aber der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen von der verhängten Strafe auf den Angeklagten ausgehen sollten. Der Strafausspruch kann auf diesem Mangel beruhen; es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Jugendkammer bei Vermeidung des dargelegten Rechtsfehlers auf dieselbe Strafe erkannt hätte.
| Theune | Mössl | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |