Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/89
- Datum
- 05.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu einer Herabsetzung des anzuwendenden Strafrahmens (§ 21, § 49 Abs. 1 StGB), sind die zugrunde liegenden Umstände bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses verminderten Rahmens erneut zu berücksichtigen.
Das Tatgericht hat nach Festlegung des anzuwendenden Strafrahmens eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; eine pauschale Verweigerung strafmildernder Berücksichtigung ist rechtsfehlerhaft.
Bei einem rein bewertungsbezogenen Fehler der Strafzumessung bleiben die tatsächlichen Feststellungen des Urteils unberührt; es entfällt lediglich der Strafausspruch und die Sache ist zur erneuten Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise anderweitige Anordnungen (etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus), wenn diese auf den Feststellungen beruhen und nicht durch den Bewertungsfehler berührt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 82/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████ ██, geboren am ███, Wilfried █████, 1964 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. September 1988 im Strafaussprach aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und darüber hinaus seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Unterbringungsanordnung richtet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten erheblich vermindert war, den Regelstrafrahmen jeweils nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt. Bei der Bemessung der Strafen innerhalb der hiernach anzuwendenden Strafrahmen hat sie jedoch den Umständen, aus denen sich die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten ergab, eine strafmildernde Berücksichtigung mit der Begründung versagt, hierzu bestehe „kein Anlass“.
Das ist rechtsfehlerhaft. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 – 4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 StR 97/87; Beschluss vom 28. April 1988 – 1 StR 161/88; Beschluss vom 4. Mai 1988 – 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 – 4 StR 127/88 und Beschluss vom 6. Januar 1989 – 5 StR 578/88).
Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten, da es sich ausschließlich um einen Bewertungsfehler handelt. Die Unterbringungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
| Theune | Maier | Detter | |||
| Herdegen | Niemöller |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 161/88 · 28.04.1988Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung eines minder schweren Falls beim versuchten Totschlag
- BGH · 1 StR 97/87 · 05.05.1987§ 252 StGB: Diebstahl in Tatortnähe noch nicht beendet; Strafausspruch wegen § 50 StGB aufgehoben
- BGH · 2 StR 676/87 · 04.05.1988Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung eines Strafmilderungsgrunds
- BGH · 4 StR 127/88 · 10.05.1988Revision: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 578/88 · 06.01.1989Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Doppelverwertung (§ 50 StGB)