Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/92
Datum
09.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein; die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist wurde gewährt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat stellte klar, dass das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB nur die Strafrahmenbestimmung betrifft, während bei der konkreten Strafzumessung alle Umstände in einer Gesamtwürdigung mit ihrem verbleibenden Gewicht zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot der Doppelverwertung nach § 50 StGB erstreckt sich nur auf die Bestimmung des Strafrahmens und schließt nicht generell die Berücksichtigung derselben Tatsachen bei der konkreten Strafzumessung aus.

2

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind alle relevanten Umstände in einer Gesamtwürdigung zu erfassen; bereits zur Milderung herangezogene Tatsachen sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Abwägung einzustellen.

3

Erweist sich die strafzumessende Wertung als fehlerhaft (Wertungsfehler), ist der Strafausspruch aufzuheben; die zugrunde liegenden Feststellungen können hiervon unberührt bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 535/92 vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Peter Jürgen B███, geboren am ███ in X███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1992 einstimmig

Tenor

Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1992 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgeführt, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, weil dieser Umstand bereits zur Milderung des Strafrahmens geführt habe und deshalb verbraucht sei. Es hat damit möglicherweise verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt.

Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben, geboten. Sie sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafrahmenbemessung 1–4; § 21 Strafzumessung 5, 12; BGH, Beschl. v. 5. April 1989 – 2 StR 82/89; v. 28. April 1988 – 1 StR 161/88; v. 12. Oktober 1989 – 1 StR 516/88; v. 10. September 1985 – 2 StR 419/85; v. 13. Februar 1985 – 2 StR 35/85 – jeweils mit weiteren Hinweisen).

Wenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, der vertypte Milderungsgrund „als solcher“ dürfe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 27. Juli 1987 – 3 StR 308/87; BGH NJW 1989, 3230), so ist damit nicht gemeint, dass ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich

klargestellt, dass das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 II Gesamtbewertung 5). Hingegen ist die Tatsache, dass der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war, für die Bewertung der relevanten Strafzumessungstatsachen regelmäßig von wesentlicher Bedeutung und wirkt dann bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafmildernd. Die Gefahr, dass ein „abstrakt-rechtliches Wertungsergebnis“ strafmildernd herangezogen wird, besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Da lediglich ein Wertungsfehler zur Aufhebung führt, konnten die Feststellungen bestehen bleiben.

JahnkeNiemöllerBode
TheuneDetter
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