Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung eines minder schweren Falls beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/88
Datum
28.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung im Urteil wegen versuchten Totschlags. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Feststellungen auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Zusammentreffen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und der Unvollendung der Tat einen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags ist zu berücksichtigen, dass sowohl verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB als auch der unvollendete Tatbestand (Versuch) für sich oder in ihrem Zusammentreffen die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können.

2

Unterlässt das Gericht die Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, und kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dies die Strafrahmenwahl beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Gründe, die bereits zur Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden sind, dürfen bei der konkreten Strafzumessung nicht gänzlich außer Betracht bleiben; ihnen kommt zwar ein geringeres, aber weiterhin zu berücksichtigendes Gewicht zu.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 17. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 161/88 in der Strafsache gegen Dietmar D. ██ aus ████, geboren am ██ 1951 in ███, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 28. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags nach § 213 2. Alternative StGB verneint, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Schwurgerichtskammer war zwar bewusst, dass Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles schon die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB sein konnte (vgl. BGHSt 16, 360, 362). Sie hat dagegen übersehen, dass gleiches für die Tatsache gilt, dass die Tat nicht vollendet, sondern nur versucht worden ist (BGH StV 1982, 72), und dass insbesondere das Zusammentreffen der beiden Milderungsgründe Anlass geben kann, die Voraussetzungen des minder schweren Falles zu bejahen. Eine Prüfung dieser Frage lag hier umso näher, als das Landgericht Grund gesehen hat, die Strafe unter beiden Gesichtspunkten nach § 49 StGB zu mildern (vgl. BGHR StGB vor § 1 m.F. Gesamtwürdigung, unvollständige 5; StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 2). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Unterlassen der Prüfung die Strafrahmenwahl beeinflusst hat.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, die alkoholische Enthemmung und auch die problematische eheliche Situation des Angeklagten seien bereits im Rahmen des § 21 StGB berücksichtigt worden – und blieben daher außer Betracht –, rechtlichen Bedenken unterliegt. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st. Rspr., vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f.; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2).

Maul RiBGH Kuhn befindet sich Schauenburg in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Schauenburg v. Gerlach

Granderath
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