Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der Freiheitsberaubung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 102/90
Datum
21.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil wegen Vergewaltigung u. a. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt, weil das Einsperren allein der Erzwingung sexualer Handlungen diente und hinter der Sexualstraftat zurücktritt. Der Strafausspruch wird aufgehoben, da die verminderte Schuldfähigkeit bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erschöpft sich eine Freiheitsentziehung (Einsperren) in der Erzwingung von Sexualakten, liegt Gesetzeskonkurrenz vor; die Freiheitsberaubung tritt hinter die Vergewaltigung/sexuelle Nötigung zurück.

2

Ein strafmildernder Umstand, der bereits zur Milderung des Strafrahmens (z.B. verminderte Schuldfähigkeit) geführt hat, ist bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses verminderten Rahmens nochmals zu berücksichtigen, wenn auch mit geringerem Gewicht.

3

Wird ein wesentlich zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (Wertungsfehler), rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs, auch wenn die Tatfeststellungen erhalten bleiben können.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein Fehler bei der Bemessung der Einsatzstrafe auch das Maß anderer Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 102/90

in der Strafsache gegen ███, geboren am 0. ████ 1963, Ahmet, in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 1989

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt, 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollrauschs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung) hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen diente die Freiheitsberaubung, die im Einsperren des Tatopfers lag, ausschließlich der Erzwingung des Geschlechts- und Mundverkehrs. Sie ging nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung der beiden Sexualstraftatbestände (§§ 177, 178 StGB) gehörte. In solchen Fällen besteht Gesetzeskonkurrenz. Die Freiheitsberaubung tritt hinter die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung zurück (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2, 4). Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung muss deshalb entfallen.

2. Auch der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf. Das Landgericht, das einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint, den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB aber wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB gemildert hat, lässt bei der konkreten Strafzumessung den strafmildernden Umstand der eingeschränkten Schuldfähigkeit des bei der Tat erheblich alkoholisierten Angeklagten außer Betracht.

Das ist rechtsfehlerhaft. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, müssen bei der Strafzumessung innerhalb des dann anzuwendenden Strafrahmens nochmals – wenn auch mit geringerem Gewicht – Berücksichtigung finden (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1–4; BGH, Beschlüsse vom 5. April 1989 – 2 StR 82/89 und 12. Oktober 1989 – 1 StR 516/89).

3. Obgleich Schuldspruch und Strafausspruch im Falle des Vollrauschs frei von Rechtsfehlern sind, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Einsatzstrafe auch das Maß der für den Vollrausch verhängten Einzelstrafe beeinflusst hat. Die Feststellungen können dagegen, auch soweit sie zum Strafausspruch gehören, aufrechterhalten bleiben, weil der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Rechtsfehler lediglich darin besteht, dass ein sich aus den Feststellungen ergebender, wesentlich zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist (Wertungsfehler).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO unbegründet.

Theune Maier Herdegen Gollwitzer Niemöller

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